Anfang Juni 2010 hat das AbgÄG 2010, mit dem zahlreiche
Steuergesetze geändert werden, das Parlament passiert. Nachfolgend ein Überblick
über die wichtigsten Änderungen:
1.1 Neudefinition des Begriffes „öffentliche Mittel“
Subventionen aus öffentlichen Mitteln (zB wegen Hilfsbedürftigkeit,
für Zwecke der Wissenschaft und Forschung, für Zwecke der Kunst oder für Anlageninvestitionen)
sind nach den Bestimmungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes beim
Empfänger in der Regel steuerfrei. Der Begriff „öffentliche Mittel“ wurde
von der Rechtsprechung bisher sehr restriktiv interpretiert und entsprach damit
nicht mehr den gegenwärtigen vielfältigen öffentlichen Förderstrukturen. Mit
der nunmehrigen, ab 1.7.2010 geltenden Änderung wird erreicht, dass zu den
steuerfreien öffentlichen Mitteln nicht nur
Förderungen von österreichischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften (insbesondere
Bund, Länder und Gemeinden) gehören, sondern auch Subventionen von
vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates,
Einrichtungen der EU selbst und von
in- oder ausländischen ausgegliederten, gesetzlich eingerichteten, aber
privatrechtlich organisierten Fördereinrichtungen (zB Forschungsförderungs-GmbH).
Die erwähnten ausgegliederten Fördereinrichtungen sind verpflichtet, dem Subventionsempfänger
die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Qualifikation der gewährten
Subvention als „öffentliche Mittel“ zu bestätigen.
In der Praxis ist zu beachten, dass die Steuerfreiheit von Subventionen
meist ohne materielle Auswirkung bleibt, da sie im Regelfall zur steuerlichen
Nichtabsetzbarkeit der geförderten Betriebsausgaben führt, was im Ergebnis
einer Steuerpflicht der Subvention entspricht. Bei Investitionsförderungen
sind die steuerfreien Subventionen ertragsteuerlich mit den geförderten Investitionskosten
zu verrechnen. Damit wird zwar eine sofortige Steuerpflicht der Subvention
vermieden, allerdings führt die Verrechnung mit den Investitionskosten zu einer
Verminderung der steuerlich absetzbaren Anlagenabschreibungen und damit letztlich
ebenfalls wiederum zu einer (allerdings auf die Abschreibungsdauer verteilten)
Steuerpflicht der Subvention.
Abweichend von den dargestellten Grundsätzen ist das BMF bei
arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen besonders kulant und
unterstellt keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Subvention
und (geförderten) Personalaufwendungen, wenn mit den Subventionen zusätzliche
Arbeitsplätze geschaffen werden. In folgenden Fällen kommt es zB bei steuerfreien
Zuwendungen seitens des AMS daher zu keiner Kürzung von Betriebsausgaben,
sodass die Subvention im Ergebnis wirklich steuerfrei ist:
„Blum-Prämie“
Zuschüsse zu einer integrativen Berufsausbildung nach § 8b
Berufsausbildungsgesetz
Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell (§ 37a AMSG)
Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen (§ 34a AMSG)
Eingliederungsbeihilfe („Come Back“, § 34 AMSG)
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz
(§ 26 AMFG)
Aus den angeführten Gründen führen auch die Lehrlingsausbildungsprämie
oder Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen nach § 19c Berufsausbildungsgesetz
zu keiner Aufwandskürzung. Das Altersteilzeitgeld (§ 27 AlVG) führt ebenfalls
zu keiner Aufwandskürzung, sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft
geknüpft ist (dieses Erfordernis ist allerdings seit 1.9.2009 wieder weggefallen);
dabei ist die zum Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung geltende
Rechtslage für die gesamte Dauer der Vereinbarung maßgeblich.
1.2 Weitere Änderungen im Einkommensteuerrecht
Die Steuerbefreiung für die unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren
an Mitarbeiter von tabakverarbeitenden Betrieben wurde mit Wirkung ab 1.1.2010
ersatzlos gestrichen.
Als Folge eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes wurden die Bestimmungen über die Berücksichtigung
von gesetzlichen Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder,
für die weder der Steuerpflichtige noch der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebende (Ehe-)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, geändert. Ab 1.1.2011
sind die Unterhaltsleistungen für ein außerhalb der EU bzw des EWR lebendes
Kind, für welches kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nicht mehr
durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten, sondern können als außergewöhnliche
Belastung geltend gemacht werden.
1.3 Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umgründungssteuerrecht
Gruppenbesteuerung: Ab 1.7.2010 sind Beteiligungsgemeinschaften bei Unternehmensgruppen
nur mehr als Gruppenträger und nicht mehr als Gruppenmitglieder zugelassen.
Außerdem dürfen Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft nicht
mehr gleichzeitig Gruppenmitglieder, sondern lediglich Gruppenträger
einer anderen Unternehmensgruppe sein. Für Beteiligungsgemeinschaften, die
nicht den neuen Bestimmungen entsprechen, gelten Übergangsfristen bis 31.12.2020.
Stiftungsbesteuerung:
Wenn Privatstiftungen der schon bisher bestehenden Verpflichtung, dem zuständigen
Finanzamt ihre Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde in der aktuellen Fassung
vorzulegen, nicht nachkommen, muss das Finanzamt ab 1.7.2010 eine Meldung
an die zuständige Geldwäschemeldestelle machen. Die Verletzung dieser
Verpflichtung führt dann nicht nur – wie schon bisher – zum Verlust der
steuerlichen Stiftungsbegünstigungen, sondern stellt überdies eine Finanzordnungswidrigkeit
dar, die mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € bestraft werden kann. Zum
30.6.2010 bereits bestehende Stiftungen können allfällige diesbezügliche Versäumnisse
– unbeschadet der erwähnten steuerlichen Konsequenz eines Verlustes der steuerlichen
Stiftungsbegünstigungen – bis 31.12.2010 nachholen.
Umgründungen:
Die Änderungen im Umgründungssteuergesetz betreffen vor allem Bestimmungen
zur Verhinderung von Missbräuchen sowie Klarstellungen im Zusammenhang mit
grenzüberschreitenden Umgründungen (zB Importverschmelzung und Exportumwandlung).
1.4 Änderungen im Umsatzsteuerrecht
Änderung bei der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) sowie bei der Umsatzsteuerjahreserklärung:
Unternehmer sind grundsätzlich zur Erstellung von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet. Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von nicht mehr als 30.000
€ müssen ihre UVA derzeit nur vierteljährlich erstellen. Diese (Vorjahres-)Umsatzgrenze
für die vierteljährliche UVA wird ab 2011von 30.000 € auf 100.000
€ erhöht. Unternehmer mit einem Umsatz 2010 von bis zu maximal 100.000
€ sind im Jahr 2011 daher nur mehr zur Erstellung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
verpflichtet.
Dieser Erleichterung steht allerdings eine Verschärfung bei der UVA-Einreichung
beim Finanzamt gegenüber. Nach derzeitiger Rechtslage müssen Unternehmer die
erstellte UVA nur dann beim Finanzamt einreichen, wenn der Vorjahresumsatz
mehr als 100.000 € beträgt; andernfalls ist die erstellte UVA lediglich bei
den Aufzeichnungen des Unternehmers aufzubewahren. Parallel zur Anhebung
der Umsatzgrenze für die vierteljährliche UVA-Erstellung von 30.000 € auf
100.000 € wird die Umsatzgrenze für die verpflichtende Einreichung der
UVA beim Finanzamt ab 2011 von derzeit 100.000 € auf 30.000 € gesenkt. Eine weitere Erleichterung gibt es für Kleinunternehmer mit
Umsätzen bis zu 30.000 €. Diese sind bekanntlich (unecht) steuerbefreit,
müssen aber trotzdem – auch wenn sie keine Umsatzsteuer zu entrichten haben
– derzeit bei einem Jahresumsatz von mehr als 7.500 € eine Umsatzsteuerjahreserklärung
abgeben. Die Grenze, ab der Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung
beim Finanzamt einreichen müssen, wird ab 2011 von 7.500 € auf 30.000 € angehoben.
Zusammenfassend gelten daher ab2011 für
UVA und Jahreserklärung folgende Regelungen:
Vorjahresumsatz
UVA-Zeitraum
Verpflichtung zur UVA-Einreichung
Verpflichtung zur Abgabe USt-Jahreserklärung
bis € 30.000 €
vierteljährlich
nein
nein
über € 30.000 bis € 100.000
vierteljährlich
ja
ja
über € 100.000
monatlich
ja
ja
Der zur Beseitigung der Steuervorteile des PKW-Auslandsleasings vor
einigen Jahren eingeführte, aber von der Judikatur als EU-widrig erkannte
umsatzsteuerliche Eigenverbrauchstatbestand wird ab 1.1.2010 ersatzlos
gestrichen. Die Bestimmung ist auch deshalb weitgehend überflüssig geworden,
da aufgrund einer Änderung der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie das PKW-Auslandsleasing
durch einen österreichischen Unternehmer seit 1.1.2010 nicht mehr am (steuerlich
günstigeren) Unternehmerort des ausländischen Leasinggebers, sondern in
Österreich umsatzsteuerpflichtig ist. Damit kann der Vorsteuerausschluss
für PKW-Aufwendungen durch ein Auslandsleasing (mit Rückerstattung der ausländischen
Vorsteuern im Ausland) nicht mehr umgangen werden.
Die so genannte „Versandhandelsschwelle“, ab deren Überschreiten
ausländische Unternehmer mit ihren Lieferungen an österreichische Konsumenten
in Österreich umsatzsteuerpflichtig werden, wird ab 2011 von 100.000 €
auf 30.000 € pro Jahr gesenkt.
Weitere Änderungen betreffen Spezialthemen, wie die Lieferung
von Gas, Wärme und Kälte (über Rohrleitungen, die nicht Bestandteil des
Verteilernetzes sind), weiters den Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen,
wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen
Leistungen sowie bei Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen
(bei B2B-Leistungen ist ab 1.1.2011 nur mehr die Eintrittsberechtigung am
Veranstaltungsort sowie damit zusammenhängende
Dienstleistungen, wie zB Garderobe, steuerbar, sonst gilt als
Leistungsort der Empfängerort, also jener Ort, von dem aus der Leistungsempfänger
sein Unternehmen betreibt), die Umsätze von Treibhausemissionszertifikaten
(Reverse-Charge-System) sowie Bestimmungen über Postdienste.
1.5 „Advance Ruling“ ab 2011 auch im österreichischen Steuerrecht
Die fehlende Möglichkeit, vom Fiskus verbindliche Rechtsauskünfte und
damit für konkrete steuerliche Problemstellungen auch tatsächlich Rechtssicherheit
zu erhalten, wurde im internationalen Vergleich immer wieder als Nachteil für
den Wirtschaftsstandort Österreich angeprangert. Mit dem AbgÄG 2010 wird nunmehr
ein wichtiger Schritt in Richtung mehr Rechtssicherheit gesetzt: Ab 2011
werden nämlich verpflichtende Rechtsauskünfte durch den Fiskus („Advance
ruling“) in Form von so genannten „Auskunftsbescheiden“ auch in Österreich
möglich sein. Damit besteht erstmals ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
rechtsverbindlichen Auskunft für einen geplanten (noch zu verwirklichenden)
Sachverhalt. Allerdings kann ein verbindlicher Auskunftsbescheid nur in Zusammenhang
mit Rechtsfragen im Bereich Umgründungen, Gruppenbesteuerung und Verrechnungspreisen
beantragt werden, wenn an der Auskunftserteilung in Hinblick auf die steuerlichen
Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Damit sind zumindest besonders
komplexe Gebiete des Steuerrechts abgedeckt.
Der Antrag auf Auskunftserteilung muss eine umfassende Darstellung des beabsichtigten
Sachverhalts (zB der geplanten Umgründung) und der damit verbundenen Rechtsfragen
enthalten. Wenn der geplante und angefragte Sachverhalt dann ohne wesentliche
Abweichungen tatsächlich so umgesetzt wird, besteht ein Rechtsanspruch, dass
der Fiskus diesen Sachverhalt dann tatsächlich entsprechend der erteilten Auskunft
steuerlich behandelt. Der anfragende Steuerpflichtige selbst ist nicht an
den Auskunftsbescheid gebunden, er kann also in seiner steuerlichen Beurteilung
immer davon abweichen!
Der Haken an der Sache: Die Auskunft kostet etwas. Je nach Vorjahresumsatz
des Antragstellers ist ein Verwaltungskostenbeitragvon 1.500 € bis
maximal 20.000 € (bei Umsätzen über 38,5 Mio €) zu bezahlen. Gesellschaften,
die einem Konzern angehören, der nach unternehmensrechtlichen Vorschriften einen
Konzernabschluss aufstellen muss, zahlen unabhängig vom Umsatz immer 20.000
€ pro Auskunft. Im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland handelt es sich aber
um durchaus angemessene und vor allem vorweg genau kalkulierbare Beträge.
Für rund 120.000 Bezieher einer ausländischen staatlichen Pension wird es demnächst
zu einer Pensionskürzung kommen. Die neue EU-Verordnung 883/2004 zur Koordinierung
der Systeme über die soziale Sicherheit sieht nämlich vor, dass ab 1.5.2010
auch von staatlichen EU-Pensionen 5,1 % Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten
sind. Laut einer Aussendung der OÖGKK werden die betroffenen Pensionsbezieher in den nächsten Monaten diesbezüglich
informiert und von ihnen die Daten zur Beitragsvorschreibung angefordert.
Wenn studierende Kinder für die Ferien einen lukrativen Ferialjob finden, so
ist das sowohl für die Kinder als auch für die Eltern erfreulich. Für die Eltern
kann ein Ferialjob allerdings auch zu empfindlichen finanziellen Einbußen führen.
Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Jahreseinkommen des
Kindes (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen) bei Kindern ab 18 Jahren9.000
€ pro Jahr nicht überschreiten, unabhängig davon, ob
es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Bei Gehaltseinkünften
darf ein Kind daher insgesamt brutto rund 11.200 € pro Jahr
(Bruttogehalt ohne Sonderzahlungen unter Berücksichtigung von SV-Beiträgen in
Höhe von rd 2.024 € bzw Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale
von 192 €) verdienen, ohne dass die Eltern die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
verlieren. Die Einkünftegrenze von 9.000 € ist ein Jahresbetrag. Zu den
für den Bezug der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages „schädlichen" Einkünften zählen nicht nur Einkünfte
aus einer aktiven Tätigkeit (Lohn- oder Gehaltsbezüge, Einkünfte aus einer selbständigen
oder gewerblichen Tätigkeit), sondern
sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte (daher beispielsweise
auch Vermietungs- oder sonstige Einkünfte). Lehrlingsentschädigungen,
Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz.
Folgende Besonderheiten sind noch zu beachten:
Ein zu versteuerndes Einkommen, das in Zeiträumen erzielt
wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (zB bei vorübergehender
Einstellung der Familienbeihilfe,
weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt
abgelaufen ist), ist in die Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen.
Auch das Einkommen des Kindes innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss der Berufsausbildung wird auf die schädliche Einkommensgrenze
nicht angerechnet.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag fallen
übrigens nicht automatisch weg,
sondern erst dann, wenn die Eltern den zu hohen Verdienst ihres Sprösslings
pflichtgemäß dem Finanzamt melden. Wer eine solche Meldung unterlässt,
riskiert zusätzlich zur Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
auch eine Finanzstrafe!
Übrigens: Kinder unter 18 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!
Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von 366,33
€(Wert für 2010) fallen wegen geringfügiger
Beschäftigung auch keine Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeiträge an.
Liegt der Monatsbezug über dieser Grenze, sind im Normalfall SV-Beiträge zu
entrichten.
Bei Ferialjobs in Form von Werkverträgen oder
freien Dienstverträgen, bei denen vom
Auftraggeber kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich
der mit der Tätigkeit verbundenen
Ausgaben) von 11.000 €für
das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Eine Ferialbeschäftigung im Werkvertrag
bzw freien Dienstvertrag unterliegt grundsätzlich auch der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Umsatzsteuerpflicht
besteht jedoch erst ab einem Jahresumsatz (= Bruttoeinnahmen inklusive
20% Umsatzsteuer) von mehr als 36.000
€ (bis dahin gilt die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer). Eine Umsatzsteuererklärung
muss allerdings – trotz der Steuerbefreiung – bereits ab einen Jahresumsatz
von mehr als 7.500 € (netto, ohne USt) abgegeben werden (siehe ab 2011 aber
oben Punkt 1.4).
In der Praxis wird das auf die Sanierung angeschlagener Unternehmen ausgerichtete
Ausgleichsverfahren kaum genutzt. Die meisten Unternehmenssanierungen werden
über ein Konkursverfahren mit anschließendem Zwangsausgleich vorgenommen. Da
durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens von vielen Unternehmern ein dauerhafter
Imageschaden befürchtet wird, werden Konkursanträge in vielen Fällen viel zu
spät gestellt. Dies erschwert die mögliche Sanierung der Unternehmen. Angesichts
dieser praktischen Probleme hat sich der Gesetzgeber entschlossen, durch eine
grundlegende Reform des Insolvenzrechts künftig Sanierungen zu erleichtern.
Ob dies gelingt bleibt abzuwarten. Auch in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber
das Insolvenzrecht wiederholt reformiert, ohne dass damit der jeweils gewünschte
Effekt erreicht werden konnte. Die nun beschlossene Novelle zum Insolvenzrecht
tritt mit 1.7.2010 in Kraft. Die Eckpunkte der künftigen Rechtslage
stellen sich wie folgt dar:
Anstelle der derzeitigen Unterteilung der Insolvenzverfahren in Konkurs-
und Ausgleichsverfahren wird ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen.
Die Konkursordnung wird in Insolvenzordnung(IO) umbenannt.
Die Ausgleichsordnung wird zur Gänze aufgehoben. Weiter erforderliche
Bestimmungen der Ausgleichsordnung werden in die Insolvenzordnung übernommen.
Im Rahmen der Insolvenzordnung werden zwei Verfahrensarten geschaffen:
Bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans wird das Insolvenzverfahren
als Sanierungsverfahren bezeichnet, ansonsten als Konkursverfahren.
Durch die Bezeichnung „Sanierungsverfahren“ soll die positive Ausrichtung
des Verfahrens auch gegenüber den Gläubigern des Unternehmens klargestellt
werden.
Sofern der Schuldner (Unternehmer) bis zur Insolvenzeröffnung (entweder
mit dem Insolvenzantrag oder im Vorverfahren bis zur Eröffnung durch das Gericht)
qualifizierte Unterlagen, wie zB einen (realistischen) Finanzplan,
vorlegt und eine (realistische) Quote von zumindest 30 % anbietet,
ist ihm künftig die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters
zu belassen. Damit werden die Grundzüge des Ausgleichsverfahrens in das Sanierungsverfahren
übernommen. Wird der Sanierungsplan allerdings nicht innerhalb von 90 Tagen
angenommen, so ist dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und es ist
ein Masseverwalter zu bestellen. Eine Sanierung durch Sanierungsplan
bleibt aber weiterhin möglich.
Der Sanierungsplan ersetzt den bisherigen Zwangsausgleichsantrag.
Um die Annahme eines Sanierungsplans durch die Gläubiger künftig zu erleichtern,
wurden die Mehrheitserfordernisseherabgesetzt. Künftig ist
zur Annahme eines Sanierungsplans nur mehr erforderlich, dass dem Antrag die
Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger zustimmt (Kopfmehrheit).
Gleichzeitig müssen die zustimmenden Insolvenzgläubiger über mehr als die
Hälfte der Insolvenzforderungen der bei der Tagsatzung anwesenden Insolvenzgläubiger
verfügen (Kapitalmehrheit).
Überdies hat der Schuldner nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans
die Möglichkeit, eine Löschung aus der Insolvenzdatei zu erwirken,
um im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung eines früheren Insolvenzverfahrens
beeinträchtigt zu sein.
Die Mindestquote im Sanierungsverfahren wurde entgegen ursprünglichen
Absichten nicht generell auf 30 % angehoben, sondern ist wie beim bisherigen
Zwangsausgleich bei 20 % geblieben. Nur bei beabsichtigter Eigenverwaltung
im Sanierungsverfahren ist eine mindestens 30 %ige Quote erforderlich.
Die Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners
wurde eingeschränkt. Wenn die Vertragauflösung die Fortführung des
Unternehmens gefährden könnte, können Vertragspartner des Schuldners künftig
derartige Verträge bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nur aus wichtigem Grund auflösen. Dabei gilt die Verschlechterung der wirtschaftlichen
Lage des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen nicht als
wichtiger Grund. Ausgenommen von diesen Auflösungsbeschränkungen sind Arbeitsverträge
und Ansprüche auf Auszahlung von Krediten. Ferner gilt die Beschränkung auch
dann nicht, wenn die Auflösung des Vertrags zur Abwendung schwerer persönlicher
oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist.
Die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge soll dadurch verringert
werden, dass künftig neben den schon derzeit verpflichteten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften auch Gesellschaftermit einem Anteil
von mehr als 50 % an der insolventen Kapitalgesellschaft zum Erlag eines
Kostenvorschusses in Höhe von 4.000 € heranzuziehen sind. Überdies können
künftig Gläubiger, die einen Kostenvorschuss zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
erlegt haben, diesen bei den zum Erlag dieses Kostenvorschusses verpflichteten
Geschäftsführern und Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften eintreiben.
Die Änderung der Richtwerte wurde mit 1.4.2010 mietrechtlich wirksam. Für
die Berechnung der steuerlichen Sachbezugswerte hat die Erhöhung erst mit 1.1.2011
Auswirkung.
Verfassungsgerichtshof prüft Beschränkung des Verlustabzuges auf betriebliche
Einkünfte Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zieht in Zweifel, ob seine
bisherige Beurteilung , dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung
vom Verlustvortrag ausgeschlossen sind, verfassungskonform ist, und
wird daher die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über den Verlustvortrag
überprüfen. Der fehlende Verlustvortrag bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung kann nämlich dazu führen, dass ein Einkommen versteuert werden
muss, das - auf mehrere Jahre gesehen - gar nicht erzielt wurde, nämlich dann,
wenn im Jahr des Verlustes keine entsprechend hohen anderen Einkünfte zum
Verlustausgleich vorliegen. Das endgültige Urteil des VfGH bleibt abzuwarten.
Aufhebungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes zum „Montageprivileg“ Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte
Auslandstätigkeit beziehen, sind nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei.
In Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht aber die Notwendigkeit,
den Anwendungsbereichs der Regelung auf Arbeitnehmer ausländischer Betriebe
in der EU und der Schweiz auszudehnen. Unter dieser Voraussetzung verliert
aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) auch die Beschränkung
auf die (Auslands-)Montage ihre sachliche Rechtfertigung. Da für den VwGH
kein Grund mehr ersichtlich ist, Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer zu anderen
(nicht begünstigten) Tätigkeiten ins Ausland entsenden, von der Steuerbefreiung
auszuschließen, hat der VwGH an den VfGH den Antrag gestellt, die Bestimmung
über die Steuerfreiheit der Auslandsmontagetätigkeit als verfassungswidrig
aufzuheben. Die Reaktion des VfGH bleibt abzuwarten.
Besteuerung von Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen,
die privat genutzt werden dürfen, lohnsteuerpflichtig (und unterliegen
damit auch den Lohnnebenkosten). Spätestens bei der Dezemberlohnverrechnung
ist danach ein Sachbezug in Höhe von pauschal 1,5 % der vom Arbeitgeber
getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (zB Flüge, Hotelzimmer),
bei der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Der VwGH hat diese Auffassung
nicht geteilt und in einem Erkenntnis festgestellt, dass einerseits die Steuerpflicht
erst im Zeitpunkt der tatsächlichen (privaten) Einlösung der Bonusmeilen entsteht
und andererseits der Vorteil als von dritter Seite eingeräumter Arbeitslohn
nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Der Dienstnehmer muss vielmehr
den Sachbezug in seiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Wenn
keine sonstigen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen, kann dafür
der Veranlagungsfreibetrag von 730 € genützt werden. Eine Reaktion der Finanzverwaltung
auf diese Entscheidung steht noch aus.
Vorsteuererstattung bis 30.6. bzw 30.9.2010 Im alljährlichen Wettlauf um die Fallfrist 30.6. für die Erstattung
ausländischer Vorsteuern ist seit 1.1.2010 eine deutliche Entspannung eingetreten.
So können österreichische Unternehmer Anträge auf Vorsteuerrückerstattung
für sämtliche EU-Mitgliedstaaten in elektronischer Form über das eigene
Finanzamt (=Sitzfinanzamt) mittels FinanzOnline an den Erstattungsmitgliedstaat
richten. Der Antrag auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr
2009 ist bis spätestens 30.9.2010 einzubringen.
Wurde einem österreichischen Unternehmer beispielsweise
Umsatzsteuer in Deutschland und Ungarn in Rechnung gestellt (zB Umsatzsteuer
für Hotelkosten), mussten bislang zwei Erstattungsanträge (einer in Deutschland
und einer in Ungarn) eingebracht werden. Ab heuer ist dafür nur noch einglobaler Erstattungsantrag erforderlich, der in Österreich über FinanzOnline
einzubringen ist. Die österreichische Finanzverwaltung leitet den Antrag sodann
nach Prüfung von Vollständigkeit und Zulässigkeit an die zuständigen Behörden
in Deutschland und Ungarn weiter. Die Vorlage einer gesonderten Unternehmerbescheinigung
(U 70 Formular) ist nicht mehr erforderlich.
Bedingt durch das elektronische Verfahren entfällt generell
die Vorlage der Originalbelege (auch keine Kopien), außer der
Erstattungsmitgliedstaat fordert diese gesondert an. Unterjährig
gestellte Anträge müssen rückerstattbare Vorsteuern von zumindest 400 €
umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahrbzw.
auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge
zumindest 50 € betragen.
Die Vorsteuererstattungfür Unternehmeraus Drittstaaten (zB Schweiz, Norwegen) bleibt im Wesentlichen unverändert
und ist – wie bisher – bis spätestens 30.6. des auf den Erstattungszeitraum
folgenden Kalenderjahres beim österreichischen Fiskus einzureichen. Lediglich
die Mindesterstattungsbeträge wurden an die oben angeführte Neuregelung für
EU-Unternehmer angepasst.
Termin 30.6.2010: Ende der Toleranzfrist
für Zusammenfassende Meldung (ZM) Ab dem Meldezeitraum Juli 2010 gilt die
verkürzte Meldefrist für die elektronische Übermittlung der ZM, nämlich bis
zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Monats, und ist somit nicht
mehr zeitgleich mit der UVA-Meldefrist (15. des zweitfolgenden Monats). Das
bedeutet, dass erstmals für Juli 2010 die ZM bis spätestens 30.8.2010 via
Finanzonline eingereicht werden muss.
Termin 30.6.2010: Verträge über beitragsorientierte direkte Pensionszusagen
anpassen Im Wartungserlass 2009 zu den EStR hat das BMF erstmalig
grundsätzliche Aussagen zur steuerlichen Behandlung von beitragsorientierten
direkten Pensionszusagen gemacht. Bei einer beitragsorientierten direkten Pensionszusage handelt
es um Pensionszusagen des Dienstgebers, deren Höhe vom Veranlagungserfolg
eines Finanzierungsinstrumentes (zB Lebensversicherung, Fonds) abhängig ist,
dh es wird grundsätzlich keine fixe Höhe der Pension wie bei der leistungsorientierten
Zusage in Aussicht gestellt.
Um weiterhin Pensionsrückstellungen mit steuerlicher Wirkung bilden zu können,
muss sich aus der Zusage künftig aber eine garantierte (Mindest-)Pension bestimmen
lassen. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. die klassischen Rentenversicherungen
oder Kapitalversicherungen mit einer garantierten Mindestverzinsung. Falls
Pensionszusagen diesen neuen Kriterien nicht entsprechen, müssen sie zur Vermeidung
steuerlicher Nachteile bis 30.6.2010 angepasst werden.
Termin 30.9.2010: Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 31.12.2009
beim Firmenbuch Grundsätzlich sind alle Jahresabschlüsse in
elektronischer Form beim Firmenbuch einzureichen, mit Ausnahme von
(offenlegungspflichtigen) Kleinst-Kapitalgesellschaften, bei denen
die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag 70.000 € nicht
überschritten haben. Diese können die Einreichung des Jahresabschlusses sowie
die Bekanntgabe der Umsatzerlöse weiterhin in Papierform vornehmen. Bei Verletzung
der Verpflichtung zur Einreichung sind Zwangsstrafenbis zu 3.600
€ vorgesehen, die auch mehrmals verhängt werden können. Im Falle der mehrmaligen
Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften
bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben
werden. Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung
für GmbHs 29 € und für AGs 131 €, die Eintragungsgebühr 18
€ . Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten
Jahresabschluss bei einer GmbH 47 € und bei einer AG 149 €.