1.1 13%iger Gewinnfreibetrag für alle betrieblichen Einkunftsarten
Mit 1.1.2010 ist der letzte Teil der Steuerreform 2009 in Kraft getreten. Als
Äquivalent für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Bezuges bei Lohnsteuerpflichtigen
wurde für einkommensteuerpflichtige Unternehmer mit Wirksamkeit ab 2010
der bisherige „Freibetrag für investierte Gewinne“ von 10% auf 13% erhöht
und in „Gewinnfreibetrag“ umbenannt (§ 10 EStG). Der neue Gewinnfreibetrag
gilt für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten (also
auch für Bilanzierer). Der Höchstbetrag von € 100.000 pro Veranlagungsjahr
und Steuerpflichtigen bleibt unverändert, der begünstigungsfähige
Maximalgewinn beträgt daher € 769.230 (13% von € 769.230 = € 100.000).
Der neue Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
Für Gewinne bis € 30.000 steht der 13%ige Gewinnfreibetrag unabhängig
von allfälligen Investitionen zu. Dieser so genannte „Grundfreibetrag“
beträgt somit maximal € 3.900 (13% von € 30.000) und wird automatisch
gewährt.
Soll der Gewinnfreibetrag auch für Gewinne über € 30.000 beansprucht
werden, müssen entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter
nachgewiesen werden. Dieser Teil des Gewinnfreibetrag wird als „investitionsbedingter
Gewinnfreibetrag“ bezeichnet. Als begünstigte Investitionen gelten
neue abnutzbare körperliche Anlagen mit einer Nutzungsdauer
von mindestens vier Jahren (zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
LKWs, Taxifahrzeuge, EDV etc). Nicht begünstigt sind Grund und Boden,
PKWs und Kombis (ausgenommenFahrschulkraftfahrzeuge
sowie Fahrzeuge zum Zwecke der gewerblichen Personenbeförderung, wie z.B.
Taxi), Luftfahrzeuge, sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter,
gebrauchte Anlagen sowie Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen
erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
Weiters sind auch Investitionen ausgeschlossen, für die der Forschungsfreibetrag
bzw die Forschungsprämie geltend gemacht wurde. Investitionen in Gebäude
und Mieterinvestitionen (zB Adaptierungskosten für ein gemietetes Büro)sind (ab 2010) begünstigt (Voraussetzung: Beginn der tatsächlichen
Bauausführung nach dem 31.12.2008).
Übrigens: Die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendeten
Sachinvestitionen (ausgenommen Gebäude und Mieterinvestitionen) können im
Jahr 2010 auch mit 30% vorzeitig abgeschrieben werden!
Als begünstigte Investition gilt auch die Anschaffung von bestimmten Wertpapieren
(Anleihen und Anleihenfonds), die dann vier Jahre lang behalten werden
müssen. Der Kauf ausreichender Wertpapiere rechtzeitig vor Jahresende 2010
ist daher die einfachste Möglichkeit, um bei Gewinnen über € 30.000 die Inanspruchnahme
des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zu sichern.
Wird der Gewinn im Wege einer Pauschalierung (ausgenommen Sportlerpauschalierung)
ermittelt, steht nur der 13%ige Grundfreibetrag zu.
Der Gewinnfreibetrag kann auch von den Gesellschaftern einerPersonengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) in Anspruch genommen werden, und zwar nach Maßgabe ihrer
jeweiligen Gewinnbeteiligung und begrenzt mit maximal € 100.000 für
die gesamte Personengesellschaft (was bei Personengesellschaften mit mehreren
Gesellschaftern und hohen Gewinnen einen erheblichen Nachteil darstellen kann).
Achtung: Die für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
erforderlichen Investitionen, wie die oben genannten Sachanlagen bzw
Wertpapiere, sind nach Ansicht des BMF den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer
Vermögensbeteiligung zuzurechnen!
1.2 Verlängerung der Steuerspaltung bis 31.12.2011
Mit dem kurz vor Jahreswechsel im Parlament verabschiedeten Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
2010 (AVOG 2010) wurden die für die Praxis besonders wichtigen Bestimmungen
über die Steuerspaltung im Umgründungsteuergesetz auf Stichtagebis zum 31.12.2011 verlängert.
1.3 Einbeziehung der freien Dienstnehmer in die Dienstgeberbeitrags- und
Kommunalsteuerpflicht
Wir haben bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Bezüge freier Dienstnehmerab 1.1.2010 sowohl dem 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag (DB) zum FLAF
(und damit bei Wirtschaftskammerzugehörigkeit des Auftraggebers auch dem Zuschlag
zum DB) als auch der 3 %igen Kommunalsteuer unterliegen. Damit werden
freie Dienstverhältnisse ab 2010 für den Auftraggeber um bis zu 8 % teurer.
Verschärft wird diese Belastung noch dadurch, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes,
der sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen hat, auch Fahrt- und Reisekostenentschädigung
an freie Dienstnehmer in die Bemessungsgrundlage für den DB und die Kommunalsteuer
einzubeziehen sind.
1.4 Bei der Umsatzsteuer sind folgende Neuerungen zu beachten:
Änderungen beim Ort der (Dienst-)Leistungab 1.1.2010: Bei der Bestimmung des für die Umsatzsteuerpflicht maßgeblichen Ortes
von Dienstleistungen ist nunmehr zu unterscheiden, ob diese an einen steuerpflichtigen
Unternehmer oder an einen Privaten erbracht wird. Bei einer Dienstleistung
an einen Unternehmer (B2B-Leistung) gilt das Empfängerortprinzip.
Die sonstige Leistung ist am Ort des Leistungsempfängers steuerpflichtig,
wobei gleichzeitig ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
stattfindet (Reverse Charge) und der Erbringer der grenzüberschreitenden Dienstleistung
diese in seine Zusammenfassende Meldung aufnehmen muss. Bei einer Dienstleistung
an Nicht-Unternehmer (Endverbraucher, Private, B2C-Leistung) kommt grundsätzlich
das Unternehmerortprinzip zur Anwendung. Die sonstige Leistung ist
am Ort des leistenden Unternehmers steuerpflichtig.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass das bei vielen Unternehmern in der
Vergangenheit beliebte, weil umsatzsteuersparende Auslandsleasing von (in
Österreich nicht vorsteuerabzugsberechtigten) PKWs und Kombis seit 1.1.2010
steuerlich nichts mehr bringt: Der Leistungsort im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden
Leasing von PKWs und Kombis durch Unternehmer verlagert sich nämlich seit
dem 1.1.2010 in das Inland, womit zwingend ein Übergang der Steuerschuld
auf den Leasingnehmer verbunden ist. Dadurch fällt bei aus dem Ausland
geleasten PKWs und Kombis im Unternehmensbereich von den Leasingraten nunmehr
österreichische Umsatzsteuer an, die im Normalfall mangels Vorsteuerabzug
bei PKWs und Kombis vom Finanzamt nicht zurückgefordert werden kann. Die Neuregelung
gilt auch für am 1.1.2010 bereits bestehende Leasingverträge.
Verbesserung und Vereinfachung von Vorsteuererstattungen im EU-Ausland:
Seit 1.1.2010 müssen österreichische Unternehmer den Antrag auf Erstattung
von Vorsteuern aus anderen EU-Staaten nicht mehr in den jeweiligen Mitgliedsstaaten,
sondern – für alle EU-Staaten – auf elektronischem Weg über das in Österreich
vom BMF eingerichtete elektronische Portal „Finanz-Online“ einbringen.
Die Neuregelung gilt bereits für Vorsteuern 2009. Die Frist
zur Einbringung dieses Antrags beträgt nunmehr neun Monate (anstelle
von bisher sechs Monaten). Die jeweilige nationale Abgabenbehörde hat innerhalb
von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Erstattungsantrags den
Erstattungsbetrag auszuzahlen. Für nicht zeitgerecht erstattete Vorsteuern
muss der säumige Mitgliedstaat eine Säumnisabgeltung von 2 % sowie
nach Ablauf von jeweils weiteren drei Monaten eine zweite und dritte Säumnisabgeltung
von jeweils 1 % bezahlen. Unternehmer aus Drittstaaten müssen Vorsteuererstattungsanträge
weiterhin nach den bisherigen Regeln direkt im jeweiligen Mitgliedstaat stellen.
Vorsteuerabzug aus Telefax-Rechnungen noch bis Ende 2011:
Die Frist, bis zu deren Ablauf die per Telefax übermittelten Rechnungen für
Zwecke des Vorsteuerabzugs als ordnungsgemäße Rechnungen anerkannt werden,
wurde bis Ende 2011 verlängert.
Quartalsweise UVA für Umsätze bis € 30.000:
Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr € 30.000 nicht überstiegen haben,
dürfen ab dem 1.1.2010 ihre Umsatzsteuervoranmeldung vierteljährlich
erstellen (bisherige Grenze € 22.000). Diese Regelung hat allerdings nur für
Unternehmer Bedeutung, die auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
(für Umsätze bis € 30.000) verzichtet haben.
Neues zur Zusammenfassenden Meldung (ZM): Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen
innerhalb eines Monats nach Ablauf des Meldezeitraums elektronisch
eingebracht werden (bisher bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden
Monats). Für Meldezeiträume ab 1.1.2010 müssen auch innergemeinschaftliche
Leistungen, die unter das Regime des Reverse Charge fallen, in
die ZM aufgenommen werden (bisher nur innergemeinschaftliche Lieferungen).
1.5 Auslaufen der Landesabgabenordnungen und Integration in Bundesabgabenordnung
Mit 31.12.2009 sind die Bestimmungen der neun unterschiedlichen Landesabgabenordnungen
ausgelaufen. Für sämtliche Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben gelten
daher ab 1.1.2010 die Regelungen der Bundesabgabenordnung (BAO). Trotz
der (erfreulichen) Vereinheitlichung des Verfahrensrechts bleiben einige Bestimmungen
der BAO für Landes- und Gemeindeabgaben unanwendbar (wie zB das Rechtsmittelverfahren
vor dem UFS, da die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsmittelbehörden
der Länder und deren Verfahren nicht geändert wurden).
Mit dem Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010 wurdedie Umsatzgrenze
für die unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht (Buchführungs- und Bilanzierungspflicht)ab 1.1.2010von bisher € 400.000 auf € 700.000 angehoben. Gleichzeitig wurde
auch der erhöhte Schwellenwert, dessen Überschreiten zur Rechnungslegungspflicht
bereits im Folgejahr führt, von € 600.000 auf € 1.000.000 angehoben (daher
sofortige Rechnungslegungspflicht im Folgejahr, wenn in einem Jahr ein Umsatz
von über € 1.000.000 erzielt wird). Die Anzahl der Einnahmen-Ausgaben-Rechner
wird dadurch ab 2010 deutlich ansteigen.
Ab 2010 sind daher folgende Regeln zu beachten:
Tätigt ein Unternehmer in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze
zwischen € 700.000 und € 1.000.000, ist er nach einemPufferjahrab dem vierten Wirtschaftsjahr nach UGB rechnungslegungspflichtig.
Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer im dritten Wirtschaftsjahr (Pufferjahr)
die € 700.000-Umsatzgrenze nicht überschreitet. Das Pufferjahr dient der unternehmensinternen
Vorbereitung der Umstellung auf die Bilanzierung.
Erzielt der Unternehmer in einem Wirtschaftsjahr Umsätze von mehr als
€ 1.000.000, dann tritt die Verpflichtung zur Rechnungslegung ohne
Pufferjahr sofort im nächsten Wirtschaftsjahr ein.
Werden in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren Umsätze von weniger
als € 700.000 erzielt, so entfällt die Rechnungslegungspflicht sofort
ab dem dritten Jahr (ein Pufferjahr besteht in diesem Fall nicht).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer ab 1.1.2010 erstmals rechungslegungspflichtig
ist, sind die neuen erhöhten Grenzen auch auf Beobachtungsjahre vor
2010 anzuwenden:
Hat ein Unternehmer in den Jahren 2007 und 2008 jeweils Umsätze von mehr
als € 400.000 erzielt, so wäre er nach dem Pufferjahr 2009 ab dem vierten
Wirtschaftsjahr, also ab 2010, nach bisheriger Rechtslage rechnungslegungspflichtig
geworden. Haben die Umsätze 2007 und 2008 aber weniger als € 700.000 betragen,
fällt wegen der rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenzen auch auf
Beobachtungszeiträume vor 2010 die Buchführungspflicht für das Jahr 2010 wieder
weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 in diesem Fall daher weiterhin
durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Hat ein Unternehmer im Jahr 2009 einen Umsatz von mehr als € 600.000, aber
weniger als € 1,000.000 erzielt, so wäre er nach bisheriger Rechtslage wegen
Überschreitens des erhöhten Schwellenwertes ab 2010 rechnungspflichtig geworden.
Durch die rückwirkenden Anwendung der neuen höheren Grenze von € 1 Mio auch
auf Beobachtungszeiträume vor 2010 fällt die Rechnungslegungspflicht für 2010
aber wieder weg. Der Unternehmer kann seinen Gewinn 2010 auch in diesem Fall
weiterhin durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Weiters können folgende Unternehmer ab 1.1.2010
weiterhin den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln:
Angehörige der Freien Berufe – unabhängig vom Umsatz und Vermögen;
Land- und Forstwirte sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit
einem Einheitswert von bis zu € 150.000 oder Umsätzen bis zu € 400.000 (diese
unterliegen nicht dem UGB, sondern eigenen steuerlichen Buchführungsgrenzen);
Personen (Unternehmer) mit außerbetrieblichen Einkünften (§
2 Abs 4 Z 2 EStG), die ihre Einkünfte als Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten ermitteln (zB Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung
und Verpachtung oder sonstige Einkünfte);
Im Hinblick auf den höheren Informationsgehalt einer doppelten Buchführung
mit Erfassung auch sämtlicher Vermögens- und Schuldpositionen und des Eigenkapitals
in einer Bilanz und einer periodengerechten Gewinnermittlung sollte allerdings
im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch die unternehmensrechtliche Rechnungslegung
mit doppelter Buchführung und Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
die für das Unternehmen bessere Gewinnermittlungsform darstellt.
Der im Dezember 2009 veröffentlichte Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien
(EStR) enthält eine Reihe interessanter Aussagen, insbesondere auch die Rechtsansichten
des BMF zu den Neuerungen durch das Steuerreformgesetz 2009 und das Konjunkturbelebungsgesetz
2009. Einige wesentliche Aussagen sollen im Folgenden dargestellt werden.
3.1 Wann wird die "Zwischenschaltung" von Kapitalgesellschaften
anerkannt?
Im Zuge der vorletzten Einkommensteuerrichtlinien-Wartung 2008 wurde in Rz
104 EStR erstmals eine unter Steuerexperten höchst umstrittene Rechtsansicht
des BMF aufgenommen, wonach Einkünfte für so genannte „höchstpersönliche Leistungen“
auch im Falle der Abrechnung über eine zwischengeschaltete, unter dem Einfluss
des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen stehende Kapitalgesellschaft
(zB GmbH) steuerlich weiterhin von der natürlichen Person zu versteuern sind,
welche diese Leistungen erbracht hat.
Mit der nunmehrigen Neufassung der Rz 104 im Wartungserlass 2009 wurde die
bisherige strenge Haltung der Finanz zu diesem Thema deutlich entschärft und
klargestellt, dass die Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften nur
dann nicht anerkannt wird, wenn die zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft
in Hinblick auf die betreffende Tätigkeit selbstMarktchancennicht nutzen kannund
über keineneigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebendengeschäftlichen Betrieb verfügt.
Marktchancen kann eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft dann
nicht nutzen, wenn die betreffende Tätigkeit entweder aufgrund eines gesetzlichen
oder statutarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht werden kann
(zB „Drittanstellung“ von Vorständen, Stiftungsvorständen und Aufsichtsräten)
oder in einer „typisierenden Betrachtungsweise“ nach der Verkehrsauffassung
eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt (zB Schriftsteller, Vortragende,
Sportler, Künstler). Ob bei der Kapitalgesellschaft ein eigenständiger,sich von der natürlichen Person abhebender,geschäftlicher Betrieb
vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Werden Mitarbeiter beschäftigt,
so spricht dies grundsätzlich für einen eigenständigen, sich von der natürlichen
Person abhebenden Betrieb (zB Professoren-GmbH, bei der neben der Gutachtenserstellung
durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante Leistungen
durch qualifizierte Mitarbeiter erbracht werden). Erbringen die Mitarbeiter
der Kapitalgesellschaft aber nur vorbereitende oder Hilfstätigkeiten, die sich
lediglich auf die höchstpersönliche Tätigkeit beziehen (zB Sekretariatsarbeit),
so liegt kein eigenständiger, sich abhebender geschäftlicher Betrieb vor.
Nach der nunmehrigen Rechtsauffassung ist daher zB ein Gärtnereibetrieb in
Form einer hierfür gegründeten „Ein-Mann-GmbH“ ohne Mitarbeiter, in welcher
nur der Alleingesellschafter als Gärtner tätig ist, steuerlich anzuerkennen.
Entsprechendes wird für „klassische“ freiberufliche Tätigkeiten gelten, soweit
deren Ausübung auch in Form einer GmbH zulässig ist und daher die GmbH die Marktchancen
nutzen kann (zB Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder). Ist die Tätigkeit der
natürlichen Person (zB Aufsichtsratsmandat eines Rechtsanwalts bei einer AG)
bloßer Ausfluss der eigenbetrieblichen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft (AG
ist Klient der Anwalts-GmbH), erfolgt ebenfalls keine Zurechnung zur natürlichen
Person.
Beispiel 1: Ein Rechtsanwalt, der Gesellschafter-Geschäftsführer
einer Rechtsanwalts-GmbH ist, wird als Stiftungsvorstand in der von seinem
Klienten errichteten Privatstiftung tätig. Sein Dienstvertrag mit der Rechtsanwalts-GmbH
sieht vor, dass er die Vergütungen für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand
an die Rechtsanwalts-GmbH abführen muss. Als Stiftungsvorstand kommt nur eine
natürliche Person in Betracht, die Rechtsanwalts-GmbH kann daher die Marktchancen
nicht nutzen. Da die Rechtsanwalts-GmbH jedochüber einen eigenständigen,
sich abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand
Ausfluss dieser eigenbetrieblichen Tätigkeit der GmbH ist, werden die Einkünfte
der GmbH und nicht dem Rechtsanwalt persönlich zugerechnet.
Beispiel 2: Ein Universitätsprofessor rechnet Honorare
für seine Gutachtenstätigkeit über eine ihm und seiner Ehefrau gehörende GmbH
ab. Einzige Arbeitnehmerin in der GmbH ist seine Ehefrau, die als Sekretärin
beschäftigt wird. Es liegt in typisierender Betrachtungsweise eine Tätigkeit
vor, die höchstpersönlich zu erbringen ist; die GmbH kann daher nicht die
Marktchancen nutzen. Da die GmbH auch nicht über einen eigenständigen, sich
abhebenden Betrieb verfügt, werden die Honorare der natürlichen Person zugerechnet.
Wenn neben der Gutachtenserstellung durch
den Professor als Gesellschafter-Geschäftsführer auch weitere umsatzrelevante
Leistungen im Ausmaß von mehr als 20% des Honorarumsatzes durch qualifizierte
(zB wissenschaftliche) Mitarbeiter erbracht werden (zB durch Subgutachten
für die GmbH), so wäre die Zwischenschaltung nach aktueller Verwaltungspraxis
anzuerkennen.
Beispiel 3: Ein Mitarbeiter der Konzernmutter wird als
Aufsichtsrat in die Tochtergesellschaft entsandt. Die Vergütung für diese
Tätigkeit ist in seiner Gesamtvergütung, die er von der Konzernmutter erhält,
enthalten. Die Konzernmutter verrechnet der Tochtergesellschaft eine Umlage
für diese Konzerngestellung. Da es sich bei der Konzernmutter nicht um eine
unter dem Einfluss des Steuerpflichtigen stehende Kapitalgesellschaft handelt
und die Konzernmutter überdies idR über einen eigenständigen, sich abhebenden
Betrieb verfügen wird, kommt es zu keiner abweichenden Zurechnung.
Neu ist auch, dass die Aussagen der Rz 104 EStR zu dieser Thematik von
der Finanz laut Wartungserlass 2009 generell erstab 1.1.2010
angewendet werden. Wer mit der Finanz keinen Streit haben will, kann seine den
dargestellten Kriterien nicht entsprechende zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft
daher bis 30.9.2010 noch rückwirkend per Stichtag 31.12.2009 gem Art II UmgrStG
in ein Personenunternehmen umwandeln. Das für eine steuerneutrale Umwandlung
nach Art II UmgrStG notwendige Erfordernis, dass am Tag des Umwandlungsbeschlusses
ein Betrieb vorhanden sein muss, gilt in diesen Fällen als erfüllt. Bei dieser
Entscheidung ist auch zu beachten, dass sich die Steuerbelastung für Personenunternehmen
durch die Steuerreform 2009 ab 2010 infolge des 13%igen Gewinnfreibetrages deutlich
vermindert, der Spitzensteuersatz bei natürlichen Personen faktisch nur mehr
43,5 % beträgt und damit sogar geringfügig unter dem Steuersatz für die
ausschüttende GmbH von 43,75% liegt. Da die Attraktivität der Zwischenschaltung
von Kapitalgesellschaften gerade bei „höchstpersönlichen“ Leistungen primär
auf die Ertragsteuerdifferenz zwischen Kapitalgesellschaft und natürlicher Person
zurückzuführen ist, ist die Rückkehr (Umwandlung) zum Personenunternehmen vor
allem in jenen Fällen zu überlegen, bei denen ohnedies ein erheblicher Teil
der Gewinne ausgeschüttet wird.
3.2 Pensionskassenbeiträge für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer
Leistet der Arbeitgeber Pensionskassenbeiträge, führt dies bei einem Dienstnehmer
zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Pensionskassenbeiträge für wesentlich
beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sind zwar bei der GmbH als Betriebsausgabe
abzugsfähig, beim Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit sofort zum laufenden Tarif zu versteuern. Da der
Pensionskassenbeitrag in diesem Fall als Eigenbeitrag gilt, ist von der späteren
Pensionskassen-Pension nur ein Anteil von 25% zu versteuern.
3.3 Spende im Wege einer Erbschaft
Testamentarische Zuwendungen an spendenbegünstigte Institutionen (wie
zB Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen,
Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt sowie – ab 2009 – auch
diverse mildtätige Institutionen, wenn sie in der Liste der begünstigten Spendenempfänger
angeführt sind) können im Rahmen der letzten Veranlagung des Verstorbenen
noch als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe berücksichtigt werden. Die Tatsache,
dass die Zuwendung tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt an die begünstigte
Organisation bezahlt wird, ist in diesem Falle unbeachtlich.
3.4 Vorzeitige Absetzung für Abnutzung
In den Jahren 2009 und 2010 besteht die Möglichkeit, für bestimmte Anlagegüter
eine vorzeitige AfA in Höhe von 30 % geltend zu machen. Ausgeschlossen
sind Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1.1.2009
begonnen wurde. Klargestellt wird, dass als Zeitpunkt der Anschaffung
der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums, als Beginn
der Herstellung der Zeitpunkt maßgeblich, in dem durch Handlungen (zB konkrete
Erteilung eines Planungsauftrages) die Absicht, einen neuen Gegenstand herzustellen
oder ein bestehendes Wirtschaftgut zu ändern, zu verwirklichen begonnen wird.
Die vorzeitige AfA ist wie die laufende AfA bei Privatnutzung um den
Privatanteil zu kürzen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der vorzeitigen AfA ist, dass
sie auch im Jahresabschluss (als Bewertungsreserve) ausgewiesen wird.
Lediglich bei Bilanzierung mit einem abweichenden Bilanzstichtag bis zum 30.4.2009
ist eine außerbücherliche Berücksichtigung nur über die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung
zulässig.
3.5 Steuerliche Behandlung der Förderung einer Totalsanierung
Nach der Wiener Sanierungsverordnung 2008 werden ab 2009 auch Totalsanierungen
mit mehr als 50 % Neubauanteil oder "Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten"
gefördert. Aufwendungen für derartige Sanierungsmassnahmen können, obwohl es
sich eigentlich um einen Neubau handelt, auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Das BMF hat mit dem Wartungserlass 2009 vor allem die Änderungen durch das
Steuerreformgesetz 2009 und aktuelle Erlässe in die Lohnsteuerrichtlichen (LStR)
eingearbeitet. Einige wesentliche Änderungen sollen im folgenden dargestellt
werden.
4.1 Die neuen Steuerbegünstigungen für Kinder
Der Arbeitgeber kann ab 2009 einem Arbeitnehmer, dem mehr als 6 Monate
im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht, steuerfrei einen Zuschuss
für die Kinderbetreuung in Höhe von € 500 pro Jahr und Kind (bis
zum zehnten Lebensjahr) gewähren. Die Steuerbegünstigung gilt auch dann, wenn
das Kind bereits im Februar zehn Jahre alt wird, der Zuschuss aber erst im
Dezember geleistet wird. Der Kinderbetreuungszuschuss steht nicht zu
für freie Dienstnehmer oder wenn der Kinderabsetzbetrag dem Ehepartner
des Arbeitnehmers gewährt wird. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich
die Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss (Formular L35) zu erklären
bzw den Wegfall binnen einem Monat zu melden. Wichtig ist, dass der Zuschuss
direktan eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder
an eine pädagogisch qualifizierte Person geleistet wird. Er kann auch in Form
von Gutscheinen (analog den Essensbons) geleistet werden.
Kinderbetreuungskosten sind ab 2009 bis zum Ende des Kalenderjahres,
in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (behindertes Kind das sechzehnte Jahr)
vollendet hat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Dies gilt für Personen bzw deren (Ehe)Partner, denen der Kinderabsetzbetrag
für mehr als sechs Monate zusteht, und unterhaltsverpflichtete Personen (zB
geschiedener Elternteil). Die Absetzbarkeit der Betreuungskosten ist mit €
2.300 pro Kind und Jahr limitiert. Die Kosten müssen unmittelbar an
die Kinderbetreuungseinrichtungoder an die pädagogisch qualifizierte
Person bezahlt werden. Eine rein rechnerische Abspaltung von Kosten für
die Kinderbetreuung aus Unterhaltsleistungen, die an den mit der Obsorge betrauten
Elternteil bezahlt werden, ist nicht möglich. Nicht abzugsfähig, da nicht
unmittelbar für die Betreuung des Kindes angefallen, sind zB Kosten für Verpflegung,
Bastelgeld, Schulgeld, Vermittlung von Betreuungspersonen, Kosten für Nachhilfeunterricht,
Musik- und Sportunterricht. Der Beleg über die Kinderbetreuungskosten hat
zusätzlich zu den Rechnungsmerkmalen gem § 11 UStG den Namen und die SV-Nummer
des Kindes und bei privaten Kinderbetreuungseinrichtungen die Bewilligung
bzw bei pädagogisch qualifizierten Personen zusätzlich deren SV-Nummer
und eine Kopie des Nachweises der konkreten Qualifikation (zB Kursbestätigung)
zu enthalten. Es werden ausschließlich jene Seminare und Schulungen anerkannt,
die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums (www.bmwfj.gv.at) veröffentlich sind.
Der ab 2009 geltende Kinderfreibetrag beträgt € 220 pro Kind und
Jahr bzw € 132, wenn er von zwei Steuerpflichtigen in Anspruch genommen
wird. Der Kinderfreibetrag (von € 132) steht auch unterhaltsverpflichteten
Personen für ein nicht haushaltszugehöriges Kind zu, wenn für das Kind
ein Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht.
Der Kinderfreibetrag kann – erstmals für das Jahr 2009 – nur im Rahmen der
(Arbeitnehmer-)Veranlagung unter Angabe der SV-Nummer des Kindes geltend gemacht
werden.
Klienten-Info-Steuertipp zu Kinderbetreuungskosten:
Das Oma-Steuersparmodell
Auch die Großmutter kann eine „pädagogisch qualifizierte Person“
sein, wenn sie einen der auf der Homepage des BMWFJ angeführten Kurse besucht
und nicht im Haushalt des Kindes wohnt. Wenn die Eltern dann an die Oma für
die Kinderbetreuung eine Vergütung bezahlen, können sie diese als Kinderbetreuungskostensteuerlich absetzen (vorausgesetzt, dass der Höchstbetrag von € 2.300
pro Kind nicht schon durch andere Kinderbetreuungskosten ausgeschöpft wird).
Steuerlich optimal ist das vor allem dann, wenn die Oma keine eigenen
Einkünfte hat. In diesem Fall kann sie zB – unter der Annahme einer selbständigen
Kinderbetreuungstätigkeit (zB Betreuung der Enkelkinder im Haushalt der Oma)
– für die Betreuung dreier Enkelkinder (bis zum 10. Lebensjahr) jährlich pro
Enkelkind € 2.300 Honorar beziehen (das ist genau der Betrag, den die Eltern
steuerlich absetzen können), das sind insgesamt € 6.900 pa. Mit diesem Honorar
ist sie nicht einkommensteuerpflichtig (Einkommensteuerpflicht besteht erst
ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 11.000) und bei Berücksichtigung
von 12% Betriebsausgabenpauschale und (ab 2010) 13% Gewinnfreibetrag (siehe
oben) auch noch nicht sozialversicherungspflichtig (die SV-Pflicht beginnt erst
ab selbständigen Einkünften von € 6.453,36, unter Berücksichtigung der genannten
Absetzposten beträgt das beitragspflichtige Einkommen bei Einnahmen von € 6.900
aber nur rd € 5.280). Die Elternersparen sich im Beispielfall
durch die Absetzung der Kinderbetreuungskosten für drei Kinder (€ 6.900)
bis zu € 3.450 (50% von € 6.900)!
Wenn die Oma schon mit einem Gehaltsbezug oder einer Pension steuerpflichtig
ist, so kann sie aus steuerlicher Sicht € 730 pa an anderen Einkünften steuerfrei
dazu verdienen (Nebeneinkünftefreibetrag); sozialversicherungspflichtig
wird sie bei einer selbständigen Kinderbetreuungstätigkeit erst ab Nebeneinkünften
von € 4.395,96 pa. Aufgrund der bestehenden pauschalen Absetzmöglichkeiten (12%
Betriebsausgabenpauschale und 13% Gewinnfreibetrag) bei einer selbständigen
Kinderbetreuungstätigkeit kann bei voller Nutzung des Nebeneinkünftefreibetrages
von € 730 allerdings ein wesentlich höheres Honorar von rd € 950 verrechnet
werden. Ein steuerfreies Honorar von zB € 950 an die pädagogisch qualifizierte
Oma bringt dann bei den Eltern immerhin noch eine Steuerersparnis
von bis zu € 475 (50% von € 950).
Wenn die selbständigen Einkünfte der Oma unter der SV-Grenze von € 4.395,96
liegen und daher keine SV-Pflicht gegeben ist, kann die Sache auch bei höheren
Beträgen steuerlich insgesamt noch immer interessant sein, nämlich vor allem
dann, wenn die Steuerersparnis aus der Absetzung der Kinderbetreuungskosten
bei den Eltern höher ist (zB Grenzsteuersatz von 50% bei steuerpflichtigem
Einkommen über € 60.000) als die Steuer, welche die Oma für das Kinderbetreuungshonorar
zahlen muss (zB Grenzsteuersatz von 36,5% bis zu einem steuerpflichtigen
Gesamteinkommen von € 25.000, wenn die Oma nur eine kleine Pension bezieht).
Beispiel
Honorar
für Kinderbetreuung von 2 Kindern
€
4.600
abzüglich
12% pauschale Betriebsausgaben
€
- 552
Einkünfte
vor Gewinnfreibetrag
€
4.048
davon
13% Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag)
€
- 526
steuerpflichtige
Einkünfte
€
3.522
Bei diesen Einkünften besteht für die Nebentätigkeit noch keine SV-Pflicht.
Wenn die Großmutter zB eine normale Pension bezieht, liegt die Grenzsteuerbelastung
für die Nebeneinkünfte voraussichtlich zwischen 36,5% und 43,2143%. Die Steuerbelastung
für das Honorar von € 4.600 Euro beträgt daher von € 1.286 (36,5% von € 3.522)
bis € 1.522 (43,2143% von € 3.522). Dieser Steuerbelastung steht eine Steuerersparnis
bei den Eltern von zumindest € 1.679 (36,5% von € 4.600) bis maximal € 2.300
(50% von € 4.600) gegenüber. Der jährliche Steuervorteil beträgt daher bis
zu € 1.014. Einziger Nachteil: Die Oma muss eine Steuererklärung abgeben!
Will man – etwa in der Großfamilie – die steuerlichen Möglichkeiten weiter
ausreizen, so könnte die Oma einen Lehrgang für Tagesmütter absolvieren (Ausbildung
ca 5 Tage, Kosten rund € 1.100). In diesem Fall kann sie anstelle des 12%igen
Betriebsausgabenpauschales die wesentlich höheren Betriebsausgabenpauschalbeträge
für Tagesmütter (70% der Einnahmen aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal
€ 650 pro Monat der Tätigkeit) in Anspruch nehmen, was die steuer- und SV-freien
Verdienstmöglichkeiten der Oma und damit die steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten
in der Familie wesentlich erweitert!
4.2 Steuerfreie Reisekostenentschädigungen für Sportler
Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuern (Trainer, Masseur, Zeugwart)
können eine pauschale Reisekostenentschädigung in Höhe von € 60 für
den Einsatztag bzw monatlich höchstens € 540 steuerfrei erhalten.
Funktionären und Platzwarten steht diese Begünstigung nicht zu. Bei mehreren
Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem
Arbeitgeber bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung
erfolgt dann die Korrektur auf das einfache Ausmaß. Neben diesen Pauschalbeträgen
dürfen keine Reisevergütungen und Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Lediglich
die von Sportvereinen zur Verfügung gestellten Bus- und Bahntickets, Nächtigungsmöglichkeiten
und Kilometergelder bleiben neben der pauschalen Aufwandsentschädigung steuerfrei.
4.3 Fahrten zwischen mehreren Arbeitsstätten
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Tätigkeitsorten stehen steuerfreie
Fahrtkostenersätze (zB Kilometergeld) zu. Die Fahrten von der Wohnung zur
Hauptarbeitsstätte (an der der Arbeitnehmer im Kalenderjahr im Durchschnitt
am häufigsten tätig wird) und zurück sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag
und einem allfälligen Pendlerpauschaleabgegolten. Ist die Hauptarbeitsstätte
nicht eindeutig zu ermitteln, da der Arbeitnehmer gleich oft an mehreren Arbeitsstätten
tätig wird, so gilt subsidiär jene Arbeitsstätte, die im Dienstvertrag als Hauptarbeitsstätte
definiert ist. Für Fahrten von der Hauptarbeitsstätte zu einer weiteren Arbeitsstätte
und zurück zur Hauptarbeitsstätte stehen grundsätzlich Fahrtkosten (zB
Kilometergeld) zu. Werden an einem Tag zwei oder mehrere Arbeitsstätten angefahren,
so stehen Fahrtkosten nur für jene Strecke zu, die die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung
übersteigt. Für Fahrten von der Wohnung zu einer weiteren Arbeitsstätte und
zurück zur Wohnung stehen Fahrtkosten insoweit zu, als diese Strecke länger
ist als die Strecke Wohnung-Hauptarbeitsstätte-Wohnung.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an einem Tag zunächst 20 km vom Wohnort zur Hauptarbeitsstätte;
in der Folge fährt er 30 km von der Hauptarbeitsstätte zur Arbeitsstätte B;
von dort fährt er am Abend schließlich 45 km zurück zur Wohnung. Die zurückgelegte
Gesamtstrecke beträgt 95 km (20 km + 30 km + 45 km = 95 km). Davon stellen
40 km (2 x Entfernung Wohnung-Hauptarbeitsstätte) Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
dar, die durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw ein allfälliges Pendlerpauschale
abgegolten sind. Für die verbleibenden 55 km können steuerfrei Fahrtkosten
(zB Kilometergeld) ausbezahlt werden.
4.4 Parkraumbewirtschaftung
Die Parkraumbewirtschaftung wird erweitert auf die Städte Leonding, Traun,
Wolfsberg und den 15. Bezirk in Wien. Für einen kostenlosen Firmen-Parkplatz
in diesen Städten (Bezirken) ist daher ein Sachbezug von € 14,53 pro Monat
anzusetzen.
28.2.2010: Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel
2009 (Formular L 16) und der Mitteilungennach§ 109a
EStG (Formular E 18) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den
Sozialversicherungsträgern; www.elda.at ) bzw für Großarbeitgeber über
ÖSTAT (Statistik Austria).
31.3.2010: Einreichung der Jahreserklärungen 2009 für Kommunalsteuer
und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
30.4.2010: Frist für die Einreichung der Steuererklärungen 2009
beim Finanzamt in Papierform.
30.6.2010: Frist für die elektronische Einreichung der Steuererklärungen
2009 beim Finanzamt viaFinanzOnline.