Das als Begleitmaßnahme
zur Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof
per 31.7.2008 bereits vor längerer Zeit angekündigte Schenkungsmeldegesetz 2008
wurde vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) noch vor Ostern zur Begutachtung
versendet. Nachfolgend – unter Verwendung des Textes der BMF-Presseaussendung
– ein kurzer Überblick über die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfs:
Erbschaften
und Schenkungen:
Die gute Nachricht:
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer soll nach den Intentionen des Gesetzesentwurfes
nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit 31.7.2008 tatsächlich
auslaufen und daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben werden. Die schlechte Nachricht:
Unabhängig davon bleiben alle Erbschaften und Schenkungen bis einschließlich
31.7.2008 nach bisheriger Rechtslage steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass alle
Todesfälle vor dem 1.8.2008 weiterhin der Erbschaftssteuer bzw. alle Schenkungen
vor dem 1.8.2008 (maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung)
weiterhin der Schenkungssteuer unterliegen.
Um seitens der
Finanz Vermögensverschiebungen auch ab 1.8.2008 nachvollziehen zu können und
Umgehungsmodelle bei der Einkommensteuer zu unterbinden, sollen neue Meldepflichten
für die Schenkung von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen
eingeführt werden. Grundstücke sind wegen der ohnedies bestehenden GrESt-Pflicht
(siehe unten) von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.
Schenkungen
zwischen Angehörigen iSd § 25 BAO (insbesondere alle Eltern, Ehegatten,
alle Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen,
Nichten, Cousins, Cousinen, Verschwägerte, Schwiegereltern, Schwiegerkinder
und Lebensgefährten sowie deren Kinder) müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze
von 75.000 Euro pro Jahr gemeldet werden. Übersteigt die Summe der Schenkungen
innerhalb eines Jahres diese Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Schenkungen
zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro pro
5 Jahre gemeldet werden. Überschreitet die Summe der Schenkungen innerhalb von
5 Jahren die 15.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Übliche Gelegenheitsgeschenke
(Wert bis 1000 Euro) sowie Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke)
müssen in dieser Rechnung nicht erfasst werden. Auch Gewinne aus Preisausschreiben
und Gewinnspielen müssen weiterhin nicht gemeldet werden.
Die Pflicht
zur Meldung innerhalb von 3 Monaten betrifft Schenker und Beschenkte, aber
auch in den Schenkungsvorgang eingebundene Anwälte oder Notare. Unterbleibt
die Anzeige vorsätzlich, kann als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von
bis zu 10 % des übertragenen Wertes verhängt werden.
Werden Schenkungen
vorgetäuscht, um dadurch andere Steuern (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer)
zu umgehen, kann als Sanktion das Dreifache des verkürzten Betrages sowie eine
Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. Übersteigt der verkürzte
Betrag 500.000 Euro, kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen, bei mehr
als 3 Mio. Euro bis zu 7 Jahre.
Stiftungen:
Die durch die Aufhebung
der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den VfGH ebenfalls auslaufende Eingangsbesteuerung
für Stiftungen soll in einem eigenen „Stiftungseingangssteuergesetz“ fortgeführt
werden. Der Eingangssteuersatz für inländische Stiftungen soll bei 5 %,
jener für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen bei 2,5 % bleiben.
Um zu verhindern, dass Vermögen in völlig intransparente ausländische Stiftungen
abfließt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit der 5-prozentige
Eingangssteuersatz auch auf ausländische Stiftungen angewendet werden kann.
So muss die Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar
sein, es müssen sämtliche Dokumente den heimischen Finanzbehörden vorgelegt
werden, und es muss mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Abkommen zur
Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt, so erhöht sich der Eingangssteuersatz auf 25%.
Die bisher ebenfalls
einer 25-prozentigen KESt-Belastung unterliegende Entnahme von Substanzvermögen
aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt, allerdings nur für Vermögen,
das nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wird. In der Praxis sieht
das so aus, dass jener Teil der Zuwendung an die Begünstigten, der den Bilanzgewinn
(inkl. Vorjahresgewinne) zuzüglich allfälliger stiller Reserven übersteigt,
steuerfrei bleiben soll.
Für Ertragsausschüttungen
gilt weiterhin eine KESt-Belastung von 25 %, ebenso wie für die Ausschüttung
von Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in eine Stiftung eingebracht wurde.
Die Entnahme dieser Altsubstanz wird deshalb nicht steuerfrei gestellt, weil
die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Stiftungen bisher durch den Eingangssteuersatz
und die Steuer auf Ausschüttungen abgegolten wird.
Grunderwerbsteuer:
Mit dem Entfall
der Erbschafts- und Schenkungssteuer und des Grunderwerbsteueräquivalents wird
die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung nun automatisch
grunderwerbsteuerpflichtig. Zu einer zusätzlichen Belastung kommt es dadurch
nicht.
Durch einige Änderungen
des Grunderwerbsteuergesetzes wird sichergestellt, dass Begünstigungen, die
das ErbStG für die Übertragung von Grundstücken enthält, auch weiterhin gelten.
Dabei geht es u.a. um den Freibetrag von 365.000 Euro für unentgeltliche Grundstücksübertragungen
im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen. Außerdem soll sichergestellt
werden, dass Ehegatten auch weiterhin eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung
steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen können, wenn die Nutzfläche 150 Quadratmeter
nicht überschreitet.
Einkommensteuer:
Ziemlich versteckt
enthält die geplante Novelle auch eine massive Verschlechterung für vermietete
Gebäude, die der Vermieter unentgeltlich (durch Erbschaft oder Schenkung) erworben
hat. Nach geltender Rechtslage kann im Falle der Vermietung eines unentgeltlich
erworbenen Gebäudes über Antrag die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung
von den sogenannten fiktiven Anschaffungskosten (das ist im Wesentlichen der
Verkehrswert) berechnet werden. Diese Bestimmung soll für alle nach dem 31.7.2008
unentgeltlich erworbenen Gebäude ersatzlos entfallen. Die Gebäudeabschreibung
muss in diesen Fällen dann von den wesentlich niedrigeren (historischen) Anschaffungskosten
des Rechtsvorgängers berechnet werden.
Für
Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!