Rundschreiben 04.08

RUNDSCHREIBEN 07.04.2008

zu dem Entwurf des neuen Schenkungsmeldegesetzes

 

Das als Begleitmaßnahme zur Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof per 31.7.2008 bereits vor längerer Zeit angekündigte Schenkungsmeldegesetz 2008 wurde vom BMF (Bundesministerium für Finanzen) noch vor Ostern zur Begutachtung versendet. Nachfolgend – unter Verwendung des Textes der BMF-Presseaussendung – ein kurzer Überblick über die wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzesentwurfs:

  •  Erbschaften und Schenkungen:

Die gute Nachricht: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer soll nach den Intentionen des Gesetzesentwurfes nach der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit 31.7.2008 tatsächlich auslaufen und daher ab 1.8.2008 nicht mehr erhoben werden. Die schlechte Nachricht: Unabhängig davon bleiben alle Erbschaften und Schenkungen bis einschließlich 31.7.2008 nach bisheriger Rechtslage steuerpflichtig. Dies bedeutet, dass alle Todesfälle vor dem 1.8.2008 weiterhin der Erbschaftssteuer bzw. alle Schenkungen vor dem 1.8.2008 (maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung) weiterhin der Schenkungssteuer unterliegen.

Um seitens der Finanz Vermögensverschiebungen auch ab 1.8.2008 nachvollziehen zu können und Umgehungsmodelle bei der Einkommensteuer zu unterbinden, sollen neue Meldepflichten für die Schenkung von Wertpapieren, Bargeld, Unternehmensanteilen und Sachvermögen eingeführt werden. Grundstücke sind wegen der ohnedies bestehenden GrESt-Pflicht (siehe unten) von dieser Anzeigepflicht ausgenommen.

Schenkungen zwischen Angehörigen iSd § 25 BAO (insbesondere alle Eltern, Ehegatten, alle Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen, Verschwägerte, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Lebensgefährten sowie deren Kinder) müssen der Finanzbehörde ab einer Wertgrenze von 75.000 Euro pro Jahr gemeldet werden. Übersteigt die Summe der Schenkungen innerhalb eines Jahres diese Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro pro 5 Jahre gemeldet werden. Überschreitet die Summe der Schenkungen innerhalb von 5 Jahren die 15.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Übliche Gelegenheitsgeschenke (Wert bis 1000 Euro) sowie Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) müssen in dieser Rechnung nicht erfasst werden. Auch Gewinne aus Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen weiterhin nicht gemeldet werden.

Die Pflicht zur Meldung innerhalb von 3 Monaten betrifft Schenker und Beschenkte, aber auch in den Schenkungsvorgang eingebundene Anwälte oder Notare. Unterbleibt die Anzeige vorsätzlich, kann als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10 % des übertragenen Wertes verhängt werden.

Werden Schenkungen vorgetäuscht, um dadurch andere Steuern (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) zu umgehen, kann als Sanktion das Dreifache des verkürzten Betrages sowie eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. Übersteigt der verkürzte Betrag 500.000 Euro, kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen, bei mehr als 3 Mio. Euro bis zu 7 Jahre.

  • Stiftungen:

Die durch die Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den VfGH ebenfalls auslaufende Eingangsbesteuerung für Stiftungen soll in einem eigenen „Stiftungseingangssteuergesetz“ fortgeführt werden. Der Eingangssteuersatz für inländische Stiftungen soll bei 5 %, jener für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen bei 2,5 % bleiben. Um zu verhindern, dass Vermögen in völlig intransparente ausländische Stiftungen abfließt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden, damit der 5-prozentige Eingangssteuersatz auch auf ausländische Stiftungen angewendet werden kann. So muss die Stiftung mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sein, es müssen sämtliche Dokumente den heimischen Finanzbehörden vorgelegt werden, und es muss mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung ein Abkommen zur Amts- und Vollstreckungshilfe bestehen. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich der Eingangssteuersatz auf 25%.

Die bisher ebenfalls einer 25-prozentigen KESt-Belastung unterliegende Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt, allerdings nur für Vermögen, das nach dem 31.7.2008 in die Stiftung eingebracht wird. In der Praxis sieht das so aus, dass jener Teil der Zuwendung an die Begünstigten, der den Bilanzgewinn (inkl. Vorjahresgewinne) zuzüglich allfälliger stiller Reserven übersteigt, steuerfrei bleiben soll.

Für Ertragsausschüttungen gilt weiterhin eine KESt-Belastung von 25 %, ebenso wie für die Ausschüttung von Substanzvermögen, das vor dem 1.8.2008 in eine Stiftung eingebracht wurde. Die Entnahme dieser Altsubstanz wird deshalb nicht steuerfrei gestellt, weil die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Stiftungen bisher durch den Eingangssteuersatz und die Steuer auf Ausschüttungen abgegolten wird.

  • Grunderwerbsteuer:

Mit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer und des Grunderwerbsteueräquivalents wird die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung nun automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Zu einer zusätzlichen Belastung kommt es dadurch nicht.

Durch einige Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes wird sichergestellt, dass Begünstigungen, die das ErbStG für die Übertragung von Grundstücken enthält, auch weiterhin gelten. Dabei geht es u.a. um den Freibetrag von 365.000 Euro für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Ehegatten auch weiterhin eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen können, wenn die Nutzfläche 150 Quadratmeter nicht überschreitet.

  • Einkommensteuer:

Ziemlich versteckt enthält die geplante Novelle auch eine massive Verschlechterung für vermietete Gebäude, die der Vermieter unentgeltlich (durch Erbschaft oder Schenkung) erworben hat. Nach geltender Rechtslage kann im Falle der Vermietung eines unentgeltlich erworbenen Gebäudes über Antrag die steuerlich absetzbare Gebäudeabschreibung von den sogenannten fiktiven Anschaffungskosten (das ist im Wesentlichen der Verkehrswert) berechnet werden. Diese Bestimmung soll für alle nach dem 31.7.2008 unentgeltlich erworbenen Gebäude ersatzlos entfallen. Die Gebäudeabschreibung muss in diesen Fällen dann von den wesentlich niedrigeren (historischen) Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers berechnet werden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

^top


zurück