Umgründungen

 

 

Mit dem Wort Umgründungen werden verschiedenste Vorgänge in der Beziehung zwischen Unternehmen und Unternehmensträger zusammengefasst. Hinter diesem Begriff verstecken sich Vorgänge zu Rechtsformanpassungen, Reorganisationen und Transaktionen. Umgründungen ermöglichen die Zusammenführung und Trennung von Unternehmen.

 

Wer von einer Umgründung spricht, versteht darunter zumeist einen der folgenden Vorgänge:

  • Verschmelzung“ von Kapitalgesellschaften
  • Spaltung“ einer Kapitalgesellschaft in zwei oder mehrere Nachfolgekapitalgesellschaften
  • Zusammenschluss“ zu einer Mitunternehmerschaft oder Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an Mitunternehmerschaften
  • Realteilung“ einer Mitunternehmerschaft in Einzelunternehmen oder Nachfolgemitunternehmerschaften
  • Umwandlung“ einer Kapitalgesellschaft auf den Gesellschafter oder auf eine Personengesellschaft
  • Einbringung“ von Vermögen in eine Kapitalgesellschaft.

Diese Vorgänge basieren entweder auf eigenen Gesetzen, wie dem Umwandlungsgesetz und dem Spaltungsgesetz, sind wie die Verschmelzung im Aktiengesetz und dem GmbH-Gesetz geregelt, oder werden in analoger Anwendung auf Basis der Regelungen in einem Steuergesetz, dem Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) durchgeführt. Die bilanzielle Behandlung wird aus Vorschriften des Handelsgesetzbuches abgeleitet, die steuerliche Behandlung ergibt sich aus dem UmgrStG, das mit dem Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz verzahnt ist. Selbstverständlich sind daneben auch andere Steuergesetze (z.B. KVG, GrEStG, GebG, ErbStG) und das Privatrecht (ABGB, MRG, AVRAG, etc.) und öffentliche Recht (z.B. Gewerbeordnung) zu beachten.

Überlegungen im Zusammenhang mit Umgründungen

Bevor eine Umgründung durchgeführt wird, ist es wichtig zu klären, welches Ziel mit der Umgründung verfolgt wird und ob das Ziel mit der Umgründung erreicht werden kann.

 

Wenn geklärt ist, dass mit einer bestimmten Umgründungsform das gewünschte Ziel erreicht werden kann, sind neben steuerlichen und bilanziellen Überlegungen auch die Konsequenzen auf Vertragsverhältnisse mit Schuldnern, Gläubigern, Banken, Versicherungen, Mietern und Vermietern zu berücksichtigen. So ist beispielsweise bei Betriebseinbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und bestimmten Spaltungen die Übertragung von Vertragsverhältnissen nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich.

Steuern

Umgründungen wären nach allgemeinen ertragsteuerlichen und verkehrsteuerlichen Regeln zumeist mit erheblichen Abgaben belastet. Insbesondere würde ohne Sonderbestimmungen in den meisten Fällen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in beträchtlicher Höhe anfallen. Aber auch Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer und Gebühren sind nicht zu unterschätzen.

 

Um die auf Grund der rasch wechselnden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen notwendigen Gestaltungszwänge nicht durch überzogene Besteuerung zu verhindern, sieht das UmgrStG Sondervorschriften vor, die im Wesentlichen steuerliche Begünstigungen enthalten.

 

Bei Einhalten der Anwendungsvoraussetzungen erfolgen Umgründungen

  • in vielen Fällen ohne – in manchen Fällen mit wesentlich geringerer - Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbelastung,
  • zumeist gesellschaftsteuer- und gebührenfrei,
  • mit erheblich reduzierter Grunderwerbsteuerbelastung und
  • ohne Verrechnung von Umsatzsteuer.  

Zudem sieht das UmgrStG grundsätzlich die Übertragung von steuerlichen Verlustvorträgen vor, die ohne diese Begünstigung häufig nicht mehr nutzbar wären.

 

Der Genuss der steuerlichen Sonderbehandlung im Rahmen von Umgründungen setzt jedoch voraus, dass die Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG für die konkret geplante Maßnahme genau eingehalten werden. Neben Formalerfordernissen sind die Beschaffenheit und der Wert des zu übertragenen Vermögens und die Art der gewährten Gegenleistung ebenso zu prüfen wie die Besteuerungsmöglichkeiten der Struktur nach der Umgründung. Wenn auch nur eine Anwendungsvoraussetzung nicht erfüllt wird, sind die Steuerbegünstigungen des UmgrStG nicht anwendbar.

 

Ohne Beiziehung eines Spezialisten besteht einerseits große Gefahr, dass die erforderlichen Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG nicht gänzlich erfüllt werden. Andererseits kann insbesondere bei Zusammenschlüssen zu Mitunternehmerschaften und Änderungen von Beteiligungsverhältnissen an Mitunternehmerschaften übersehen werden, dass diese Vorgänge erhebliche Steuerbelastungen verursachen, die mit sachgerechter Durchführung vermieden werden.

 

Bilanzielle Behandlung

 

Voraussetzung für jede Umgründung ist die Erstellung einer Bilanz zu einem Stichtag, zu dem die Umgründung wirken soll. Ab diesem Stichtag sind 9 Monate Zeit um alle erforderlichen Schritte für die Durchführung der Umgründung zu erledigen.

 

Daneben sind - je nachdem um welche Form der Umgründung es sich handelt – mehrere ergänzende Bilanzen zu erstellen (Übertragungsbilanzen, Eröffnungsbilanzen, Restvermögensbilanz, Zwischenbilanzen – jeweils zu steuerlichen und handelsrechtlichen Werten).

 

Regelmäßig ist bei Umgründungen zu überlegen, wie die beteiligten Personen Vermögensabgänge und Vermögenszuführungen in ihren Rechnungswesen bewerten und bilanzieren. In diesem Bereich stehen einige Wahlmöglichkeiten offen.

 

Nicht zu übersehen ist die häufig verpflichtende Prüfung von anlässlich einer Umgründung erstellten Bilanzen sowie grundsätzlich auch des Umgründungsvorganges selbst durch einen Wirtschaftsprüfer.

 

Unternehmensnachfolge und -veräußerung

 

Häufig werden vor Übergaben von Unternehmen an die nächste Generation oder auch vor Veräußerungen Reorganisationen vorgenommen, für die das UmgrStG in Anspruch genommen werden kann.

 

Solche vorbereitende Umgründungen sind einerseits häufig sinnvoll, weil das Rechtskleid und die Struktur an die Erwerber und Nachfolger angepasst werden kann. Andererseits bieten sie zusätzlich die Möglichkeit, anfallende Steuern im Zuge der Übertragung zu reduzieren.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit, einzelne Wirtschaftsgüter von der Vermögensübertragung auszunehmen, von Bedeutung.

 

 

Ihr Steuerberatungsteam

GEYER & GEYER

 

        

                           


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