
Die Gründung eines
Unternehmens ist ein umfangreiches und reizvolles Unterfangen. Gerade zu Beginn
sind vorerst viele Fragen zu klären. Hier finden Sie einen Leitfaden, welche Überlegungen
Sie bei einer Unternehmensgründung anstellen sollten.
Gewerbeberechtigung
Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie selbständig,
regelmäßig und in Ertragsabsicht durchgeführt
wird. Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind
nur die selbständigen Berufe (Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, etc.),
die meist durch andere Gesetze geregelt sind. Je nach Art des Gewerbes
unterscheidet man freie Gewerbe und gebundene Gewerbe
(nicht bewilligungspflichtige und bewilligungspflichtige).
Für beide Gewerbearten benötigen Sie auf jeden Fall eine Gewerbeberechtigung
(Gewerbeschein). Für die Anmeldung des Gewerbes ist die jeweilige
Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat Ihrer Stadt zuständig.
Freie Gewerbe sind jene, die ohne Erbringung eines Befähigungsnachweises
ausgeübt werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Dienstleister in der
automatischen Datenverarbeitung, PR-Berater, Filmproduzenten, Vermieter von
Kraftfahrzeugen, Würstelstände, Maronibrater, etc. Mit dem Zeitpunkt der
Anmeldung bei der Gewerbebehörde und der Erfüllung der allgemeinen
Voraussetzungen (österreichische Staatsbürgerschaft oder Nachweis der
Gegenseitigkeit/Gleichstellung, Volljährigkeit, etc.) ist die Ausübung erlaubt.
Gebundene Gewerbe sind - außer den Handwerksgewerben - jene Gewerbe, deren
Ausübung neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen noch zusätzlich an
die Erbringung eines Befähigungsnachweises (Ausbildungen, Prüfungen,
Praxiszeiten, etc.) gebunden sind. Im Fall eines Handwerksgewerbes ist der
Befähigungsnachweis durch eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder durch
den Abschluß einer für das betreffende Handwerk einschlägigen Schule, gekoppelt
mit unterschiedlich langen Praxiszeiten, zu erbringen. Die nicht bewilligungspflichtigen
gebundenen Gewerbe dürfen bereits mit der Anmeldung, die
bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe erst nach Vorliegen einer
behördlichen Bewilligung ausgeübt werden.
Rechtsformwahl
Eine wichtige Entscheidung bei der
Unternehmensgründung ist die Wahl der richtigen Rechtsform.
Als Einzelunternehmer sind Sie alleine, das heißt ohne Partner tätig. Sie
haften unbeschränkt mit Ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des
Unternehmens.
Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht alleine, sondern beispielsweise zu zweit oder zu
dritt betreiben wollen, stehen Ihnen je nach der Größe und des Umfangs Ihres
Betriebes folgende Personengesellschaften zur Verfügung: die offene
Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommandit-Erwerbsgesellschaft
(KEG) für Minderkaufleute oder die Offene Handelsgesellschaft
(OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG)
für Vollkaufleute.
Bei der offenen
Erwerbsgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft haften alle
Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen
für die Schulden des Unternehmens, bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft und
der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt mit
seinem persönlichen Vermögen, die anderen Gesellschafter haften beschränkt bis
zur Höhe ihrer Kapitaleinlagen für die Schulden des Unternehmens.
Sie können Ihr Unternehmen auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
gründen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
und die Aktiengesellschaft (AG) bieten die
Möglichkeit, dass die Haftung auf die Gesellschaft beschränkt bleibt, dass die
Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt Rechte und Pflichten begründet,
etc. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft
selbst keine Erklärungen abgeben und keine Handlungen setzen kann, braucht sie
eine natürliche Person als handelsrechtlichen Geschäftsführer.
Bevor Sie sich für die optimale Gesellschaftsform entscheiden können, müssen
Sie sich somit Gedanken machen, ob Sie
- alleine oder in einer Partnerschaft
auftreten wollen,
- mit Ihrem persönlichen Vermögen oder
nur beschränkt mit einer Kapitaleinlage für die Unternehmensschulden
haften wollen,
- aus pensionsrechtlichen oder anderen
Gründen auch ein echtes Dienstverhältnis bei Ihrem Unternehmen begründen
wollen,
- die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen
Folgen der in Betracht
- gezogenen Rechtsform auch optimal
für sich nützen können,
- etc.
Erst die Beantwortung
dieser Fragen gibt Ihnen die Sicherheit, die richtige Entscheidung hinsichtlich
der Rechtsformwahl getroffen zu haben.
Sozialversicherung
Als direkte Folge der Rechtsformwahl ergibt sich
die Sozialversicherungspflicht des einzelnen Gesellschafters.
Pflichtversichert im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) sind
somit der Einzelunternehmer und die Gesellschafter
einer OEG, KEG, OHG und KG, sofern der Einzelunternehmer bzw. die
Gesellschaften Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Eine Ausnahme von der
Sozialversicherungspflicht besteht für jene KEGisten und KGisten, die reine
Kapitalgeber sind, sowie für jene, deren Gesellschaftsverhältnis vor dem
30.6.1998 begründet wurde. Weiters ist der handelsrechtliche
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen der gewerblichen
Sozialversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits als Dienstnehmer
nach den Vorschriften des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
pflichtversichert ist, sofern er an der Gesellschaft direkt beteiligt und die
Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist.
Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Gewerbeanmeldung,
bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben mit der Erteilung der
Bewilligung. Sie sind somit verpflichtet, Ihre gewerbliche Tätigkeit innerhalb
von 14 Tagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Die
Höhe der Kranken- und Pensionsversicherung wird durch die Beitragsgrundlage,
die gewerblichen Einkünfte und den darauf anzuwendenden Prozentsatz bestimmt,
die Unfallversicherung ist ein jährlich zu entrichtender, von der Höhe der
gewerblichen Einkünfte unabhängiger Fixbetrag. Mehr Informationen zur Sozialversicherungspflicht.
Steuern
Innerhalb eines Monats ab Beginn Ihrer betrieblichen Tätigkeit
müssen Sie einen Betriebseröffnungsbogen an das Finanzamt schicken. Gleichzeitig
mit dieser Meldung beantragen Sie die Vergabe einer Steuernummer.
Die wichtigsten Steuern, die Unternehmer an das Finanzamt bezahlen, sind die Einkommensteuer,
die Körperschaftssteuer
und die Umsatzsteuer. Die Einkommensteuer
ist eine nach der Höhe des Einkommens gestaffelte Abgabe, mit der das Einkommen
des Einzelunternehmers und der Gesellschafter von Personengesellschaften
besteuert wird. Hingegen wird das Einkommen der Kapitalgesellschaften mit der
34%igen Körperschaftsteuer besteuert. Die Umsatzsteuer ist vor allem für
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie als Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen Ihres Unternehmens erbringen, zu entrichten. Sie beträgt im
Normalfall 20 % vom Nettoentgelt, wobei es für im Gesetz aufgezählte Umsätze
reduzierte Steuersätze und Steuerbefreiungen gibt (z. B. 10 % für die Lieferung
von Blumen, 0% für Lieferungen nach Ungarn, nach Deutschland, etc.). Mehr
Informationen zu den einzelnen Steuererklärungen.
Förderungen
Für Unternehmensgründer und für bestehende
Unternehmen gibt es eine Reihe von Förderungen. Diese
Förderungen umfassen Förderungen auf Bundes-, Landes-, aber auch auf
Gemeindeebene. Die Anträge für Förderungsmittel müssen v o r Durchführung der
zu fördernden Maßnahme unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (z.B.
Kostenvoranschläge) gestellt werden.
Als eines von vielen Beispielen sei das Neugründungs-Förderungsgesetz
(NEUFÖG) erwähnt, das die Neugründung von Betrieben nach dem
1.5.1999 und vor dem 1.1.2003 erleichtern soll. Mit dem NEU-FÖG wurden
verschiedene Befreiungen von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Gebühren,
und sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben
geschaffen. Als Beispiele sind die Befreiung von Stempelmarken und
Gerichtsgebühren, sowie der Entfall von bestimmten Lohnnebenkosten (rund 7% der
Lohn- und Gehaltskosten) im Gründungsjahr zu nennen.
Wollen Sie die Begünstigungen des NEUFÖG in Anspruch nehmen, müssen Sie u.a.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Unternehmen wurde durch Schaffung
einer bisher noch nicht vorhandenen betrieblichen Struktur n e u
gegründet. Es darf sich nicht nur um eine bloße
Rechtsformänderung handeln und es darf nicht nur ein Wechsel in der Person
des Betriebsinhabers vorliegen
- Ihr neu gegründetes Unternehmen darf
binnen der ersten 12 Monate nach Eröffnung nicht um bereits
bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden
- Sie dürfen sich bisher nicht in
vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben
- etc.
Weiters besteht die Befreiung von Abgaben und Beiträgen nur
dann, wenn Sie bei der jeweiligen zuständigen Behörde (Finanzamt, Gericht,
Magistrat) das amtliche Formular (NeuFö1) vorlegen, in dem Sie die
„Neugründung“ Ihres Unternehmens erklären, da die zuvor genannten
Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diesen Vordruck erhalten Sie bei den
gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet unter www.bmf.gv.at.
Zudem sind Sie verpflichtet, sich von Ihrer Berufsvertretung, oder, wenn
keine Berufsgruppenzugehörigkeit vorhanden ist, von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beraten zu lassen. Diese
Beratung muss im Formular NeuFö1 bestätigt sein.
Ihr
Steuerberatungsteam
GEYER &
GEYER
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