Textfeld: Unternehmensgründung

        

 

Die Gründung eines Unternehmens ist ein umfangreiches und reizvolles Unterfangen. Gerade zu Beginn sind vorerst viele Fragen zu klären. Hier finden Sie einen Leitfaden, welche Überlegungen Sie bei einer Unternehmensgründung anstellen sollten.


Gewerbeberechtigung
Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht durchgeführt wird. Vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausdrücklich ausgenommen sind nur die selbständigen Berufe (Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, etc.), die meist durch andere Gesetze geregelt sind. Je nach Art des Gewerbes unterscheidet man freie Gewerbe und gebundene Gewerbe (nicht bewilligungspflichtige und bewilligungspflichtige). Für beide Gewerbearten benötigen Sie auf jeden Fall eine Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Für die Anmeldung des Gewerbes ist die jeweilige Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat Ihrer Stadt zuständig.

Freie Gewerbe sind jene, die ohne Erbringung eines Befähigungsnachweises ausgeübt werden dürfen. Dazu zählen beispielsweise Dienstleister in der automatischen Datenverarbeitung, PR-Berater, Filmproduzenten, Vermieter von Kraftfahrzeugen, Würstelstände, Maronibrater, etc. Mit dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der Gewerbebehörde und der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (österreichische Staatsbürgerschaft oder Nachweis der Gegenseitigkeit/Gleichstellung, Volljährigkeit, etc.) ist die Ausübung erlaubt.

Gebundene Gewerbe sind - außer den Handwerksgewerben - jene Gewerbe, deren Ausübung neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen noch zusätzlich an die Erbringung eines Befähigungsnachweises (Ausbildungen, Prüfungen, Praxiszeiten, etc.) gebunden sind. Im Fall eines Handwerksgewerbes ist der Befähigungsnachweis durch eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder durch den Abschluß einer für das betreffende Handwerk einschlägigen Schule, gekoppelt mit unterschiedlich langen Praxiszeiten, zu erbringen. Die nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe dürfen bereits mit der Anmeldung, die bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe erst nach Vorliegen einer behördlichen Bewilligung ausgeübt werden.


Rechtsformwahl
Eine wichtige Entscheidung bei der Unternehmensgründung ist die Wahl der richtigen Rechtsform.

Als Einzelunternehmer sind Sie alleine, das heißt ohne Partner tätig. Sie haften unbeschränkt mit Ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Unternehmens.

Wenn Sie Ihr Unternehmen nicht alleine, sondern beispielsweise zu zweit oder zu dritt betreiben wollen, stehen Ihnen je nach der Größe und des Umfangs Ihres Betriebes folgende Personengesellschaften zur Verfügung: die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und die Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) für Minderkaufleute oder die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) für Vollkaufleute.

Bei der offenen Erwerbsgesellschaft und der Offenen Handelsgesellschaft haften alle Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen für die Schulden des Unternehmens, bei der Kommandit-Erwerbsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen, die anderen Gesellschafter haften beschränkt bis zur Höhe ihrer Kapitaleinlagen für die Schulden des Unternehmens.

Sie können Ihr Unternehmen auch in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gründen. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) bieten die Möglichkeit, dass die Haftung auf die Gesellschaft beschränkt bleibt, dass die Gesellschaft als eigenständiges Rechtssubjekt Rechte und Pflichten begründet, etc. Da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft selbst keine Erklärungen abgeben und keine Handlungen setzen kann, braucht sie eine natürliche Person als handelsrechtlichen Geschäftsführer.

Bevor Sie sich für die optimale Gesellschaftsform entscheiden können, müssen Sie sich somit Gedanken machen, ob Sie

  • alleine oder in einer Partnerschaft auftreten wollen,
  • mit Ihrem persönlichen Vermögen oder nur beschränkt mit einer Kapitaleinlage für die Unternehmensschulden haften wollen,
  • aus pensionsrechtlichen oder anderen Gründen auch ein echtes Dienstverhältnis bei Ihrem Unternehmen begründen wollen,
  • die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen der in Betracht
  • gezogenen Rechtsform auch optimal für sich nützen können,
  • etc.

Erst die Beantwortung dieser Fragen gibt Ihnen die Sicherheit, die richtige Entscheidung hinsichtlich der Rechtsformwahl getroffen zu haben.


Sozialversicherung
Als direkte Folge der Rechtsformwahl ergibt sich die Sozialversicherungspflicht des einzelnen Gesellschafters. Pflichtversichert im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) sind somit der Einzelunternehmer und die Gesellschafter einer OEG, KEG, OHG und KG, sofern der Einzelunternehmer bzw. die Gesellschaften Mitglied der Wirtschaftskammer sind. Eine Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht besteht für jene KEGisten und KGisten, die reine Kapitalgeber sind, sowie für jene, deren Gesellschaftsverhältnis vor dem 30.6.1998 begründet wurde. Weiters ist der handelsrechtliche Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen der gewerblichen Sozialversicherung pflichtversichert, wenn er nicht bereits als Dienstnehmer nach den Vorschriften des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) pflichtversichert ist, sofern er an der Gesellschaft direkt beteiligt und die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer ist.

Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben mit der Erteilung der Bewilligung. Sie sind somit verpflichtet, Ihre gewerbliche Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Die Höhe der Kranken- und Pensionsversicherung wird durch die Beitragsgrundlage, die gewerblichen Einkünfte und den darauf anzuwendenden Prozentsatz bestimmt, die Unfallversicherung ist ein jährlich zu entrichtender, von der Höhe der gewerblichen Einkünfte unabhängiger Fixbetrag. Mehr Informationen zur
Sozialversicherungspflicht.

 

Steuern
Innerhalb eines Monats ab Beginn Ihrer betrieblichen Tätigkeit müssen Sie einen Betriebseröffnungsbogen an das Finanzamt schicken. Gleichzeitig mit dieser Meldung beantragen Sie die Vergabe einer Steuernummer.

Die wichtigsten Steuern, die Unternehmer an das Finanzamt bezahlen, sind die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer. Die Einkommensteuer ist eine nach der Höhe des Einkommens gestaffelte Abgabe, mit der das Einkommen des Einzelunternehmers und der Gesellschafter von Personengesellschaften besteuert wird. Hingegen wird das Einkommen der Kapitalgesellschaften mit der 34%igen Körperschaftsteuer besteuert. Die Umsatzsteuer ist vor allem für Lieferungen und sonstige Leistungen, die Sie als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen Ihres Unternehmens erbringen, zu entrichten. Sie beträgt im Normalfall 20 % vom Nettoentgelt, wobei es für im Gesetz aufgezählte Umsätze reduzierte Steuersätze und Steuerbefreiungen gibt (z. B. 10 % für die Lieferung von Blumen, 0% für Lieferungen nach Ungarn, nach Deutschland, etc.). Mehr Informationen zu den einzelnen Steuererklärungen.

 

Förderungen
Für Unternehmensgründer und für bestehende Unternehmen gibt es eine Reihe von Förderungen. Diese Förderungen umfassen Förderungen auf Bundes-, Landes-, aber auch auf Gemeindeebene. Die Anträge für Förderungsmittel müssen v o r Durchführung der zu fördernden Maßnahme unter Vorlage eines Verwendungsnachweises (z.B. Kostenvoranschläge) gestellt werden.

Als eines von vielen Beispielen sei das Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) erwähnt, das die Neugründung von Betrieben nach dem 1.5.1999 und vor dem 1.1.2003 erleichtern soll. Mit dem NEU-FÖG wurden verschiedene Befreiungen von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Gebühren, und sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben geschaffen. Als Beispiele sind die Befreiung von Stempelmarken und Gerichtsgebühren, sowie der Entfall von bestimmten Lohnnebenkosten (rund 7% der Lohn- und Gehaltskosten) im Gründungsjahr zu nennen.

Wollen Sie die Begünstigungen des NEUFÖG in Anspruch nehmen, müssen Sie u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Unternehmen wurde durch Schaffung einer bisher noch nicht vorhandenen betrieblichen Struktur n e u gegründet. Es darf sich nicht nur um eine bloße Rechtsformänderung handeln und es darf nicht nur ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vorliegen
  • Ihr neu gegründetes Unternehmen darf binnen der ersten 12 Monate nach Eröffnung nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert werden
  • Sie dürfen sich bisher nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben
  • etc.

Weiters besteht die Befreiung von Abgaben und Beiträgen nur dann, wenn Sie bei der jeweiligen zuständigen Behörde (Finanzamt, Gericht, Magistrat) das amtliche Formular (NeuFö1) vorlegen, in dem Sie die „Neugründung“ Ihres Unternehmens erklären, da die zuvor genannten Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Diesen Vordruck erhalten Sie bei den gesetzlichen Berufsvertretungen, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, bei allen Finanzämtern sowie im Internet unter www.bmf.gv.at.

Zudem sind Sie verpflichtet, sich von Ihrer Berufsvertretung, oder, wenn keine Berufsgruppenzugehörigkeit vorhanden ist, von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beraten zu lassen. Diese Beratung muss im Formular NeuFö1 bestätigt sein.

 

 

Ihr Steuerberatungsteam

GEYER & GEYER

 

        

                           


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