Die Privatstiftung, Teil I

Textfeld: Die Privatstiftung

                            

        

 

I. Was ist eine Privatstiftung?

Die Privatstiftung ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zweckes zu dienen.

Das gewidmete Vermögen wird vom Stifter losgelöst und auf die Privatstiftung übertragen. Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Vermögensmasse. Sie hat keinen Eigentümer oder Gesellschafter.

 

1. Stiftungszweck:

Wesensmerkmal der Privatstiftung ist der vom Stifter festgelegte Zweck. Im Gesetz wird lediglich verlangt, dass der Zweck ein erlaubter sein muss; darüber hinaus ist der Stifter bei der Umschreibung des Zwecks frei.

 

2. Gemeinnützigkeit:

Bei Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) wird die Möglichkeit eingeräumt, dass diese zur Vorsorge des Stifters selbst und seiner Familie geschaffen werden kann.

 

3. Gesetzliche Schranken:

Zur Ergänzung dieser sehr liberalen und vom Willen des Stifterwillens geprägten Begriffsbestimmung legt das Gesetz aber auch Grenzen für den "Aktionsbereich" von Privatstiftungen fest: Privatstiftungen dürfen nicht

eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht;

die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;

sich als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder an einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft beteiligen.

 

4. Konkretisierung des Stiftungszwecks:

Je enger und konkreter der Stiftungszweck definiert wird, desto kleiner wird der Entscheidungsraum der Stiftungsorgane. Dies kann in manchen Fällen durchaus angestrebt und gewünscht sein, kann aber auch bedeuten, dass der Stiftungszweck leichter erreicht und daher auch vollständig erfüllt sein kann, was den Stiftungsvorstand zwingt, die Auflösung der Privatstiftung zu beschließen.

Ein weit gefasster Stiftungszweck gibt den Stiftungsorganen einen eigenständigen Entscheidungsraum. Dem Stiftungsvorstand werden Ermessensentscheidungen in der vom Stiftungszweck vorgegebenen Bandbreite ermöglicht.

 

5. Motive:

Als Motive zur Errichtung einer Privatstiftung sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – insbesondere zu nennen:

die Gestaltungsmöglichkeiten: freie Festlegbarkeit des Stiftungszweckes und der übrigen Bestimmungen der Stiftungserklärung; so insbesondere auch Rechte, die sich ein Stifter auf Lebzeiten vorbehalten kann, durch die er sich eine gewisse Einflussnahme auf die Stiftung sichern kann;

Absicherung des Vermögens vor Fremdeinflüssen;

Versorgung der Familie;

erbrechtliche Überlegungen;

Nachfolgeregelungen für Betriebe;

abgabenrechtliche Aspekte;

Zu den Motiven aus steuerlicher Sicht ist insbesondere auf den Schenkungssteuersatz von 5 % (bei Liegenschaftsübertragung vom dreifachen Einheitswert zuzüglich 3,5 %) für Vermögenswidmungen des Stifters an die von ihm errichtete Privatstiftung und – für die Privatstiftung selbst – auf die günstige Besteuerung bei Kapitalerträgen hinzuweisen.

 

6. Stiftungsvermögen:

Bei der Errichtung einer Privatstiftung ist auch das Verhältnis von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu bedenken, dies insbesondere mit Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die Privatstiftung aufzulösen ist, wenn der Stiftungszweck erreicht oder aber nicht mehr erreichbar ist.

Bei der Festlegung des Vermögens, das einer Privatstiftung zugewendet werden soll, ist die Beurteilung von zwei Seiten aus vorzunehmen:

a) Aus der Sicht des Stifters:

Der Stifter hat zu bedenken, dass er sich durch die Übertragung des Vermögens an die Privatstiftung seines Besitzes und Eigentums entäußert. Er kann daher über das bisher Geschaffene und Erworbene nicht mehr als Eigentümer verfügen.

Jeder Stifter muss daher für sich selbst beurteilen, welchen Teil seines Vermögens er entbehren kann und durch eine Privatstiftung verwaltet wissen will. Auch wenn sich der Stifter Einflussrechte vorbehält und sich selbst als Begünstigten vorsieht, ist es doch – auch psychologisch – etwas Anderes, wenn der Stifter in einem Bedarfs- oder gar Notfall an den Stiftungsvorstand herantreten muss, um eine Zuwendung zu erhalten.

Um unerwünschte Abhängigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, keinesfalls das gesamte Vermögen zu früh einer Privatstiftung zuzuwenden, sondern die durch die Möglichkeit von Nachstiftungen gebotenen Gestaltungsvarianten zu nützen.

b) Aus der Sicht der Privatstiftung:

Auch von der Seite der Privatstiftung sind Anforderungen an das gestiftete Vermögen zu stellen.

Das Vermögen muss geeignet sein, den Stiftungszweck zu erreichen und zu erfüllen.

Je nachdem, ob eine Privatstiftung Generationen überdauern soll oder nur auf eine kürzere Zeit ausgelegt ist, ergibt sich die zweckmäßigste Zusammensetzung des Vermögens, wobei auch auf abgabenrechtliche Aspekte (Zuwendungsbesteuerung) Bedacht genommen werden sollte.

Der Vorteil der Privatstiftung wird dann um so größer sein, wenn unter Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Effekte der Anteil an thesaurierten Erträgen (zB Dividenden) größer ist als jene Beträge, die an Begünstigte ausgezahlt werden und somit auch finanziell ein Ermessensband für den Stiftungsvorstand gegeben ist.

 

II. Vermögenserhaltung - Vermögensverwaltung

1. Erhaltung von Vermögenseinheiten:

Die Privatstiftung ist zur Erhaltung gewisser Vermögenseinheiten – etwa von Liegenschaftsvermögen – geeignet, deren Zerteilung der Stifter verhindern will, was sich aber in einem Erbgang nicht vermeiden ließe.

Als zu erhaltende Vermögenseinheit kommen auch Unternehmensbeteiligungen in Frage, mit denen gewisse Rechte verbunden sind, die bei der Aufteilung verloren gingen, so etwa qualifizierte Minderheitsrechte, Nominierungsrechte, aber auch Mehrheiten.

 

2. Die Privatstiftung als Gesellschafter:

Die gesetzlichen Schranken für den "Aktionsbereich" von Privatstiftungen, nämlich

keine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht;

Verbot der Übernahme der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft;

Verbot der Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter;

hindern eine Privatstiftung nicht Gesellschaftsanteile an Unternehmen zu verwalten, die Gesellschaftsrechte auszuüben und etwaige Gewinne zu reinvestieren.

Es ist aber insbesondere zu überlegen, welche Funktion die Privatstiftung als Gesellschafter haben soll und in diesem Zusammenhang, in welchem Ausmaß die Privatstiftung am Gesellschaftsvermögen beteiligt werden soll.

Ist das Motiv für die Stiftungsgründung, die Vermögenssubstanz, sohin das Familienunternehmen, langfristig zu erhalten, muss die Privatstiftung entweder durch Übertragung einer entsprechend hohen Beteiligung oder durch qualifizierte Stimmrechte in die Lage versetzt werden, die Substanz durch Ausübung ihrer Gesellschafterrechte auch tatsächlich erhalten zu können.

Zu diesem Zweck werden der Privatstiftung Mehrheitsrechte zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen oder zumindest qualifizierte Minderheitsrechte (25,1 %) zur Verhinderung von einschneidenden Veränderungen durch Beschlüsse der Mitgesellschafter gegen die Intentionen der Privatstiftung einzuräumen sein.

 

3. Die Privatstiftung als Instrument der dynamischen Unternehmensführung bzw. Familienplanung:

Im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen besteht auch die Möglichkeit, die Privatstiftung als "Familienfond" zu konstruieren. Dabei kann der Privatstiftung neben der Aufgabe, die Gesellschaftsanteile zu verwalten, auch die Funktion übertragen werden,

frei werdende weitere Anteile und Anteile von übertragungswilligen oder aus finanziellen Gründen zur Übertragung gezwungenen Familienmitgliedern zu erwerben,

aber auch Anteile an Mitglieder der Stifterfamilie, etwa wenn diese im Unternehmen tätig sind, – unter Sicherstellung des Rückerwerbs –

zu übertragen.

Die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen von der Privatstiftung an im Unternehmen mittätige Familienmitglieder oder auch an fremde Geschäftsführer dient der Absicherung der dynamischen Kraft in der Geschäftsführung.

Weiters kann in der Stiftungserklärung Vorsorge dafür getroffen werden, dass die Privatstiftung bei der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte (Stimmrechte) die Interessen der Stifter und ihrer Familienmitglieder wahrt.

 

III. Gestaltung der Stiftungserklärung

1. Die Stiftungserklärung:

Die Stiftungserklärung ist die Rechtsgrundlage der Privatstiftung; sie ist sozusagen verglichen mit anderen Rechtsträgern der Gesellschaftsvertrag, der die Rahmenbedingungen absteckt. Allerdings unterscheidet sich die Stiftungserklärung ganz grundsätzlich von einem Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag einer Handelsgesellschaft lebt mit der Gesellschaft mit und wird bei Bedarf von den Gesellschaftern den geänderten Verhältnissen angepasst.

Die Stiftungserklärung hingegen erfüllt mehrere Funktionen und ist als Generationen überspannende Leitlinie gedacht: Einerseits hat sie die Funktion des Gesellschaftsvertrages, da sie den Organen den Handlungsrahmen und die Handlungsweise vorgibt, zusätzlich aber ist sie auch das "Aktionsprogramm", in dem der Stifter seinen Willen festlegt und damit nicht nur das gegenwärtige, sondern auch das zukünftige Leben der Privatstiftung prägt. Die Stiftungserklärung gilt auch als Motor für die Art und Weise, wie das gestiftete Vermögen zur Erreichung der vom Stifter vorgegebenen Zwecke verwendet werden soll.

Um eine für den Stifter und dessen Familie nachteilige Offenlegung zu vermeiden, ist es gestattet, die Stiftungserklärung auf zwei Dokumente aufzuteilen:

 

2. Stiftungsurkunde:

In die Stiftungsurkunde, die beim Firmenbuch zu hinterlegen ist, sind alle jene Bestandteile aufzunehmen, die zur ordnungsgemäßen Errichtung der Privatstiftung erforderlich sind und die in weiterer Folge der Öffentlichkeit oder dem Gericht bekannt sein müssen. So ist es beispielsweise erforderlich, die Regelungen, wie der Stiftungsvorstand zu bestellen oder abzuberufen ist, offenzulegen, damit die Rechtsgültigkeit des Bestellungsvorganges bei der Eintragung im Firmenbuch kontrolliert werden kann.

 

3. Stiftungszusatzurkunde:

Andere Elemente der Stiftungserklärung haben aber keine nach außen gerichtete Bedeutung, so dass es genügt, wenn die Stiftungsorgane, der Stifter selbst und jene, die allenfalls zur Einsichtnahme in die Unterlagen der Privatstiftung berechtigt sind, die Einzelregelungen erfahren.

Hierbei kann auf die zu schützenden Interessen Bedacht genommen werden, um erhoffte oder zugesagte Begünstigungen durch die Privatstiftung nicht der Öffentlichkeit preisgeben zu müssen. Alle diese Regelungen, die auch Bestandteil der Stiftungserklärung sind, können in einer Stiftungszusatzurkunde dokumentiert werden.

Den Finanzbehörden gegenüber sind jedoch beide Urkunden gem. § 13 KStG offenzulegen, wenn die für die Privatstiftung vorgesehenen abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden sollen.

 

IV. Einfluss des Stifterwillens

1. Der Stifter – Stiftungsakt:

Der Stifter errichtet mit einer Stiftungserklärung unter Lebenden oder aber auch von Todes wegen die Privatstiftung.

Anders als für einen Gesellschafter einer Handelsgesellschaft erschöpft sich die Tätigkeit des Stifters in der Durchführung des Stiftungsaktes, das heißt in der Errichtung der Stiftungserklärung und der Bezeichnung und Übertragung des Stiftungsvermögens.

 

2. Stifterrechte:

Der Stifter kann sich in der Stiftungserklärung – auf Lebzeiten – Rechte vorbehalten, um auf die Gestaltung und Tätigkeit der Privatstiftung auch nach deren Errichtung Einfluss ausüben zu können.

Diese Stifterrechte sind höchstpersönlich, daher können sie weder vererbt noch sonstwie übertragen werden; sie gehen nicht auf Rechtsnachfolger über (§ 3 Abs. 3 PSG).

Der Stifter kann sich insbesondere das Recht,

die Stiftungserklärung zu ändern (§ 33 PSG);

die Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu bestellen und auch abzuberufen;

Vorschläge für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsprüfers zu erstatten;

Regelungen über die Vergütung der Stiftungsorgane zu treffen;

die Privatstiftung auch nach Eintragung im Firmenbuch zu widerrufen (§ 34 PSG);

vorbehalten.

Das Gesetz gestattet die Errichtung einer Privatstiftung auch durch mehrere Stifter. Wenn eine Stiftermehrheit besteht, kann in der Stiftungserklärung auch geregelt werden, wie diese Stifter die ihnen zukommenden oder von ihnen vorbehaltenen Rechte ausüben. Es kann also durchaus Art und Umfang dieser Stifterrechte differenziert werden.

Die Stiftungserklärung kann vorsehen, dass dem "Gründerstifter" also demjenigen, der das Vermögen geschaffen, das eingebrachte Unternehmen gegründet hat, umfassende Rechte – bis hin zum massivsten Einflussrecht, nämlich dem Recht zum Widerruf der Privatstiftung – zukommen.

Es kann weiters vorgesehen werden, dass dieser "Gründerstifter" die vorbehaltenen Rechte auf Lebzeiten oder für einen bestimmten Zeitraum alleine ausüben kann, wodurch ihm eine weitreichende eigentümerähnliche Einflussnahme auf die Privatstiftung ermöglicht wird. Die Rechte der Stifter der nächsten Generation(en) können dann abgestuft werden, sodass den Kindern und Kindeskindern des Gründerstifters weiterhin ein gewisser Einfluss auf die Privatstiftung zukommt.

 

V. Stiftungsorgane

1. Gesetzlich zwingende Organe:

Nach den Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes sind zwingende Organe jeder Privatstiftung der Stiftungsvorstand und der Stiftungsprüfer.

 

2. Bestellung und Abberufung der Stiftungsorgane:

Regelungen über die Bestellung und Abberufung der freiwilligen Organe sind in der Stiftungserklärung zu treffen.

Das Privatstiftungsgesetz lässt jedoch auch hinsichtlich der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organe Regelungen in der Stiftungserklärung zu, zB der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter bestellt.

 

3. Der Stiftungsvorstand:

a) Aufgaben des Stiftungsvorstandes:

Gemäß § 17 Abs (1) PSG obliegt es dem Stiftungsvorstand, unter Beachtung der Bestimmungen der Stiftungserklärung für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen und wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, die Privatstiftung aufzulösen. Dem Stiftungsvorstand obliegen Geschäftsführung und Vertretung der Privatstiftung. Die Vertretungsrechte des Stiftungsvorstandes können in der Stiftungserklärung geregelt werden. Üblich ist die Festlegung einer Kollektivvertretung der Privatstiftung durch zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes

 

b) Willensbildung im Stiftungsvorstand:

Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst, die – soweit in der Stiftungserklärung keine näheren Regelungen getroffen werden – binnen angemessener Frist vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes einberufen werden (§ 17 Abs (4) PSG).

Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können auch schriftlich im Umlaufwege gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Vorgangsweise widerspricht (§ 28 Z 3 PSG).

 

4. Der Stiftungsprüfer:

Die Bestellung erfolgt durch das Gericht. Der Stifter kann sich Vorschlagsrechte für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsprüfers vorbehalten.

 

5. Der Familienbeirat:

Nicht obligatorisch. Zur Stärkung der Rechte und Einflussmöglichkeiten der Familie des Stifters und damit der Begünstigten kann ein Beirat aus Begünstigten oder deren Vertretern eingerichtet werden.

 

VI. Auflösung und Widerruf der Privatstiftung

Auflösung der Privatstiftung:

1. Auflösungsgründe:

Gemäß § 35 des Privatstiftungsgesetzes wird die Privatstiftung aufgelöst, sobald

die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;

über das Vermögen der Privatstiftung der Konkurs eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens beschlussmäßig abgelehnt worden ist;

der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss gefasst hat oder

das Gericht die Auflösung beschlossen hat.

 

2. Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes:

Die Fälle, in denen der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen hat, sind im Privatstiftungsgesetz normiert:

Hier ist an erster Stelle das Zugehen eines zulässigen Widerrufs des Stifters genannt (siehe Kapitel "Widerruf").

Das Gesetz sieht weiters vor, dass die Privatstiftung jedenfalls dann aufzulösen ist, wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Damit kommt dem Stiftungsvorstand die zusätzliche Aufgabe und Verantwortung zu, in jedem Stadium die Erreichbarkeit des Stiftungszweckes zu übeerprüfen.

Wurde eine Privatstiftung mit dem Zweck der Versorgung des Stifters und seiner Familie errichtet, so hat der Vorstand nach einer Bestanddauer von 100 Jahren die Privatstiftung aufzulösen. Den Letztbegünstigten kommt in diesem Fall das Recht zu, die Fortsetzung der Privatstiftung zu beschließen, sodass sie auf weitere 100 Jahre besteht.

Abgesehen vom Widerrufsvorbehalt kann der Stifter in der Stiftungserklärung Gründe und Ereignisse festlegen, die den Stiftungsvorstand zur Auflösung zu veranlassen haben.

 

3. Eintragung – Wirksamkeit – Vermögensaufteilung:

Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist ein allfällig verbleibendes Vermögen an die Letztbegünstigten der Privatstiftung – nach Maßgabe der Festlegungen in der Stiftungserklärung – zu übertragen.

Ist kein Letztbegünstigter vorhanden oder will der Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen und ergibt sich aus der Stiftungserklärung keine Regelung für diesen Fall, fällt das verbleibende Vermögen der Republik Österreich zu.

 

 

Widerruf der Privatstiftung:

1. Vorbehalt des Widerrufs:

Wenn der Stifter einen entsprechenden Vorbehalt in die Stiftungserklärung und zwar zwingend in die Stiftungsurkunde (§ 10 Abs 2 PSG) aufnimmt (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 34 PSG), kann er jederzeit durch Widerruf die Auflösung der Privatstiftung und damit die Rückübertragung des Stiftungsvermögens auf sich selbst bewirken.

2. Ausgestaltung des Widerrufrechts:

Der Widerrufsvorbehalt kann generell, das heißt ohne Nennung oder Konkretisierung von Gründen ausgestaltet sein. Genauso dürfte aber eine selbst auferlegte Einschränkung auf das Vorliegen bestimmter Widerrufsgründe zulässig sein.

Stets betrifft der Widerruf jedoch das gesamte Vermögen der Stiftung; es kann nur die Stiftung als solche widerrufen werden, ein Teilwiderruf ist nicht vorgesehen.

 

 

 

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GEYER & GEYER

 

        

                           


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