
I.
Was ist eine Privatstiftung?
Die Privatstiftung ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter
Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der
Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zweckes zu dienen.
Das gewidmete Vermögen wird vom Stifter losgelöst und auf
die Privatstiftung übertragen. Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose
Vermögensmasse. Sie hat keinen Eigentümer oder Gesellschafter.
1. Stiftungszweck:
Wesensmerkmal der Privatstiftung ist der vom Stifter
festgelegte Zweck. Im Gesetz wird lediglich verlangt, dass der Zweck ein
erlaubter sein muss; darüber hinaus ist der Stifter bei der Umschreibung des
Zwecks frei.
2. Gemeinnützigkeit:
Bei Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG)
wird die Möglichkeit eingeräumt, dass diese zur Vorsorge des Stifters selbst
und seiner Familie geschaffen werden kann.
3. Gesetzliche
Schranken:
Zur Ergänzung dieser sehr liberalen und vom Willen des
Stifterwillens geprägten Begriffsbestimmung legt das Gesetz aber auch Grenzen
für den "Aktionsbereich" von Privatstiftungen fest: Privatstiftungen
dürfen nicht
eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, die über eine bloße
Nebentätigkeit hinausgeht;
die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
sich als persönlich haftender Gesellschafter an einer
Personengesellschaft des Handelsrechtes oder an einer eingetragenen
Erwerbsgesellschaft beteiligen.
4. Konkretisierung
des Stiftungszwecks:
Je enger und konkreter der Stiftungszweck definiert wird,
desto kleiner wird der Entscheidungsraum der Stiftungsorgane. Dies kann in
manchen Fällen durchaus angestrebt und gewünscht sein, kann aber auch bedeuten,
dass der Stiftungszweck leichter erreicht und daher auch vollständig erfüllt
sein kann, was den Stiftungsvorstand zwingt, die Auflösung der Privatstiftung
zu beschließen.
Ein weit gefasster Stiftungszweck gibt den Stiftungsorganen
einen eigenständigen Entscheidungsraum. Dem Stiftungsvorstand werden
Ermessensentscheidungen in der vom Stiftungszweck vorgegebenen Bandbreite
ermöglicht.
5. Motive:
Als Motive zur Errichtung einer Privatstiftung sind – ohne
Anspruch auf Vollständigkeit – insbesondere zu nennen:
die Gestaltungsmöglichkeiten: freie Festlegbarkeit des
Stiftungszweckes und der übrigen Bestimmungen der Stiftungserklärung; so
insbesondere auch Rechte, die sich ein Stifter auf Lebzeiten vorbehalten kann,
durch die er sich eine gewisse Einflussnahme auf die Stiftung sichern kann;
Absicherung des Vermögens vor Fremdeinflüssen;
Versorgung der Familie;
erbrechtliche Überlegungen;
Nachfolgeregelungen für Betriebe;
abgabenrechtliche Aspekte;
Zu den Motiven aus steuerlicher Sicht ist insbesondere auf
den Schenkungssteuersatz von 5 % (bei Liegenschaftsübertragung vom dreifachen
Einheitswert zuzüglich 3,5 %) für Vermögenswidmungen des Stifters an die von
ihm errichtete Privatstiftung und – für die Privatstiftung selbst – auf die
günstige Besteuerung bei Kapitalerträgen hinzuweisen.
6. Stiftungsvermögen:
Bei der Errichtung einer Privatstiftung ist auch das
Verhältnis von Stiftungszweck und Stiftungsvermögen zu bedenken, dies
insbesondere mit Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach die
Privatstiftung aufzulösen ist, wenn der Stiftungszweck erreicht oder aber nicht
mehr erreichbar ist.
Bei der Festlegung des Vermögens, das einer Privatstiftung
zugewendet werden soll, ist die Beurteilung von zwei Seiten aus vorzunehmen:
a) Aus der Sicht des Stifters:
Der Stifter hat zu bedenken, dass er sich durch die
Übertragung des Vermögens an die Privatstiftung seines Besitzes und Eigentums
entäußert. Er kann daher über das bisher Geschaffene und Erworbene nicht mehr
als Eigentümer verfügen.
Jeder Stifter muss daher für sich selbst beurteilen, welchen
Teil seines Vermögens er entbehren kann und durch eine Privatstiftung verwaltet
wissen will. Auch wenn sich der Stifter Einflussrechte vorbehält und sich
selbst als Begünstigten vorsieht, ist es doch – auch psychologisch – etwas
Anderes, wenn der Stifter in einem Bedarfs- oder gar Notfall an den
Stiftungsvorstand herantreten muss, um eine Zuwendung zu erhalten.
Um unerwünschte Abhängigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es
sich, keinesfalls das gesamte Vermögen zu früh einer Privatstiftung zuzuwenden,
sondern die durch die Möglichkeit von Nachstiftungen gebotenen
Gestaltungsvarianten zu nützen.
b) Aus der Sicht der Privatstiftung:
Auch von der Seite der Privatstiftung sind Anforderungen an
das gestiftete Vermögen zu stellen.
Das Vermögen muss geeignet sein, den Stiftungszweck zu
erreichen und zu erfüllen.
Je nachdem, ob eine Privatstiftung Generationen überdauern
soll oder nur auf eine kürzere Zeit ausgelegt ist, ergibt sich die
zweckmäßigste Zusammensetzung des Vermögens, wobei auch auf abgabenrechtliche
Aspekte (Zuwendungsbesteuerung) Bedacht genommen werden sollte.
Der Vorteil der Privatstiftung wird dann um so größer sein,
wenn unter Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Effekte der Anteil an
thesaurierten Erträgen (zB Dividenden) größer ist als jene Beträge, die an
Begünstigte ausgezahlt werden und somit auch finanziell ein Ermessensband für
den Stiftungsvorstand gegeben ist.
II.
Vermögenserhaltung - Vermögensverwaltung
1. Erhaltung von
Vermögenseinheiten:
Die Privatstiftung ist zur Erhaltung gewisser
Vermögenseinheiten – etwa von Liegenschaftsvermögen – geeignet, deren
Zerteilung der Stifter verhindern will, was sich aber in einem Erbgang nicht
vermeiden ließe.
Als zu erhaltende Vermögenseinheit kommen auch
Unternehmensbeteiligungen in Frage, mit denen gewisse Rechte verbunden sind,
die bei der Aufteilung verloren gingen, so etwa qualifizierte
Minderheitsrechte, Nominierungsrechte, aber auch Mehrheiten.
2. Die Privatstiftung
als Gesellschafter:
Die gesetzlichen Schranken für den
"Aktionsbereich" von Privatstiftungen, nämlich
keine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße
Nebentätigkeit hinausgeht;
Verbot der Übernahme der Geschäftsführung einer
Handelsgesellschaft;
Verbot der Beteiligung als persönlich haftender
Gesellschafter;
hindern eine Privatstiftung nicht Gesellschaftsanteile an
Unternehmen zu verwalten, die Gesellschaftsrechte auszuüben und etwaige Gewinne
zu reinvestieren.
Es ist aber insbesondere zu überlegen, welche Funktion die Privatstiftung
als Gesellschafter haben soll und in diesem Zusammenhang, in welchem Ausmaß die
Privatstiftung am Gesellschaftsvermögen beteiligt werden soll.
Ist das Motiv für die Stiftungsgründung, die
Vermögenssubstanz, sohin das Familienunternehmen, langfristig zu erhalten, muss
die Privatstiftung entweder durch Übertragung einer entsprechend hohen
Beteiligung oder durch qualifizierte Stimmrechte in die Lage versetzt werden,
die Substanz durch Ausübung ihrer Gesellschafterrechte auch tatsächlich erhalten
zu können.
Zu diesem Zweck werden der Privatstiftung Mehrheitsrechte
zur Durchsetzung ihrer Entscheidungen oder zumindest qualifizierte
Minderheitsrechte (25,1 %) zur Verhinderung von einschneidenden Veränderungen
durch Beschlüsse der Mitgesellschafter gegen die Intentionen der Privatstiftung
einzuräumen sein.
3. Die Privatstiftung als Instrument der dynamischen
Unternehmensführung bzw. Familienplanung:
Im Zusammenhang mit der Erhaltung und Verwaltung von
Unternehmensbeteiligungen besteht auch die Möglichkeit, die Privatstiftung als
"Familienfond" zu konstruieren. Dabei kann der Privatstiftung neben
der Aufgabe, die Gesellschaftsanteile zu verwalten, auch die Funktion
übertragen werden,
frei werdende weitere Anteile und Anteile von
übertragungswilligen oder aus finanziellen Gründen zur Übertragung gezwungenen
Familienmitgliedern zu erwerben,
aber auch Anteile an Mitglieder der Stifterfamilie, etwa
wenn diese im Unternehmen tätig sind, – unter Sicherstellung des Rückerwerbs –
zu übertragen.
Die Übertragung von Unternehmensbeteiligungen von der
Privatstiftung an im Unternehmen mittätige Familienmitglieder oder auch an
fremde Geschäftsführer dient der Absicherung der dynamischen Kraft in der
Geschäftsführung.
Weiters kann in der Stiftungserklärung Vorsorge dafür
getroffen werden, dass die Privatstiftung bei der Ausübung ihrer
Gesellschafterrechte (Stimmrechte) die Interessen der Stifter und ihrer
Familienmitglieder wahrt.
III.
Gestaltung der Stiftungserklärung
1. Die Stiftungserklärung:
Die Stiftungserklärung ist die Rechtsgrundlage der
Privatstiftung; sie ist sozusagen verglichen mit anderen Rechtsträgern der
Gesellschaftsvertrag, der die Rahmenbedingungen absteckt. Allerdings
unterscheidet sich die Stiftungserklärung ganz grundsätzlich von einem
Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag einer Handelsgesellschaft lebt
mit der Gesellschaft mit und wird bei Bedarf von den Gesellschaftern den
geänderten Verhältnissen angepasst.
Die Stiftungserklärung hingegen erfüllt mehrere Funktionen
und ist als Generationen überspannende Leitlinie gedacht: Einerseits hat sie
die Funktion des Gesellschaftsvertrages, da sie den Organen den Handlungsrahmen
und die Handlungsweise vorgibt, zusätzlich aber ist sie auch das
"Aktionsprogramm", in dem der Stifter seinen Willen festlegt und
damit nicht nur das gegenwärtige, sondern auch das zukünftige Leben der
Privatstiftung prägt. Die Stiftungserklärung gilt auch als Motor für die Art
und Weise, wie das gestiftete Vermögen zur Erreichung der vom Stifter
vorgegebenen Zwecke verwendet werden soll.
Um eine für den Stifter und dessen Familie nachteilige
Offenlegung zu vermeiden, ist es gestattet, die Stiftungserklärung auf zwei
Dokumente aufzuteilen:
2. Stiftungsurkunde:
In die Stiftungsurkunde, die beim Firmenbuch zu hinterlegen
ist, sind alle jene Bestandteile aufzunehmen, die zur ordnungsgemäßen
Errichtung der Privatstiftung erforderlich sind und die in weiterer Folge der
Öffentlichkeit oder dem Gericht bekannt sein müssen. So ist es beispielsweise
erforderlich, die Regelungen, wie der Stiftungsvorstand zu bestellen oder
abzuberufen ist, offenzulegen, damit die Rechtsgültigkeit des
Bestellungsvorganges bei der Eintragung im Firmenbuch kontrolliert werden kann.
3. Stiftungszusatzurkunde:
Andere Elemente der Stiftungserklärung haben aber keine nach
außen gerichtete Bedeutung, so dass es genügt, wenn die Stiftungsorgane, der
Stifter selbst und jene, die allenfalls zur Einsichtnahme in die Unterlagen der
Privatstiftung berechtigt sind, die Einzelregelungen erfahren.
Hierbei kann auf die zu schützenden Interessen Bedacht
genommen werden, um erhoffte oder zugesagte Begünstigungen durch die
Privatstiftung nicht der Öffentlichkeit preisgeben zu müssen. Alle diese
Regelungen, die auch Bestandteil der Stiftungserklärung sind, können in einer
Stiftungszusatzurkunde dokumentiert werden.
Den Finanzbehörden gegenüber sind jedoch beide Urkunden gem.
§ 13 KStG offenzulegen, wenn die für die Privatstiftung vorgesehenen
abgabenrechtlichen Begünstigungen in Anspruch genommen werden sollen.
IV.
Einfluss des Stifterwillens
1. Der Stifter –
Stiftungsakt:
Der Stifter errichtet mit einer Stiftungserklärung unter
Lebenden oder aber auch von Todes wegen die Privatstiftung.
Anders als für einen Gesellschafter einer
Handelsgesellschaft erschöpft sich die Tätigkeit des Stifters in der
Durchführung des Stiftungsaktes, das heißt in der Errichtung der
Stiftungserklärung und der Bezeichnung und Übertragung des Stiftungsvermögens.
2. Stifterrechte:
Der Stifter kann sich in der Stiftungserklärung – auf
Lebzeiten – Rechte vorbehalten, um auf die Gestaltung und Tätigkeit der
Privatstiftung auch nach deren Errichtung Einfluss ausüben zu können.
Diese Stifterrechte sind höchstpersönlich, daher können sie
weder vererbt noch sonstwie übertragen werden; sie gehen nicht auf
Rechtsnachfolger über (§ 3 Abs. 3 PSG).
Der Stifter kann sich insbesondere das Recht,
die Stiftungserklärung zu ändern (§ 33 PSG);
die Mitglieder des Stiftungsvorstandes zu bestellen und auch
abzuberufen;
Vorschläge für die Bestellung und Abberufung des
Stiftungsprüfers zu erstatten;
Regelungen über die Vergütung der Stiftungsorgane zu
treffen;
die Privatstiftung auch nach Eintragung im Firmenbuch zu
widerrufen (§ 34 PSG);
vorbehalten.
Das Gesetz gestattet die Errichtung einer Privatstiftung
auch durch mehrere Stifter. Wenn eine Stiftermehrheit besteht, kann in der
Stiftungserklärung auch geregelt werden, wie diese Stifter die ihnen
zukommenden oder von ihnen vorbehaltenen Rechte ausüben. Es kann also durchaus
Art und Umfang dieser Stifterrechte differenziert werden.
Die Stiftungserklärung kann vorsehen, dass dem
"Gründerstifter" also demjenigen, der das Vermögen geschaffen, das
eingebrachte Unternehmen gegründet hat, umfassende Rechte – bis hin zum
massivsten Einflussrecht, nämlich dem Recht zum Widerruf der Privatstiftung –
zukommen.
Es kann weiters vorgesehen werden, dass dieser
"Gründerstifter" die vorbehaltenen Rechte auf Lebzeiten oder für
einen bestimmten Zeitraum alleine ausüben kann, wodurch ihm eine weitreichende
eigentümerähnliche Einflussnahme auf die Privatstiftung ermöglicht wird. Die
Rechte der Stifter der nächsten Generation(en) können dann abgestuft werden,
sodass den Kindern und Kindeskindern des Gründerstifters weiterhin ein gewisser
Einfluss auf die Privatstiftung zukommt.
V.
Stiftungsorgane
1. Gesetzlich
zwingende Organe:
Nach den Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes sind
zwingende Organe jeder Privatstiftung der Stiftungsvorstand und der
Stiftungsprüfer.
2. Bestellung und
Abberufung der Stiftungsorgane:
Regelungen über die Bestellung und Abberufung der
freiwilligen Organe sind in der Stiftungserklärung zu treffen.
Das Privatstiftungsgesetz lässt jedoch auch hinsichtlich der
gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organe Regelungen in der Stiftungserklärung
zu, zB der erste Stiftungsvorstand wird vom Stifter bestellt.
3. Der
Stiftungsvorstand:
a) Aufgaben des Stiftungsvorstandes:
Gemäß § 17 Abs (1) PSG obliegt es dem Stiftungsvorstand,
unter Beachtung der Bestimmungen der Stiftungserklärung für die Erfüllung des
Stiftungszwecks zu sorgen und wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr
erreichbar ist, die Privatstiftung aufzulösen. Dem Stiftungsvorstand obliegen
Geschäftsführung und Vertretung der Privatstiftung. Die Vertretungsrechte des
Stiftungsvorstandes können in der Stiftungserklärung geregelt werden. Üblich
ist die Festlegung einer Kollektivvertretung der Privatstiftung durch zwei
Mitglieder des Stiftungsvorstandes
b) Willensbildung im Stiftungsvorstand:
Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden grundsätzlich in
Vorstandssitzungen gefasst, die – soweit in der Stiftungserklärung keine
näheren Regelungen getroffen werden – binnen angemessener Frist vom
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
einberufen werden (§ 17 Abs (4) PSG).
Beschlüsse des Stiftungsvorstandes können auch schriftlich
im Umlaufwege gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Vorgangsweise
widerspricht (§ 28 Z 3 PSG).
4. Der
Stiftungsprüfer:
Die Bestellung erfolgt durch das Gericht. Der Stifter kann
sich Vorschlagsrechte für die Bestellung und Abberufung des Stiftungsprüfers
vorbehalten.
5. Der
Familienbeirat:
Nicht obligatorisch. Zur Stärkung der Rechte und
Einflussmöglichkeiten der Familie des Stifters und damit der Begünstigten kann
ein Beirat aus Begünstigten oder deren Vertretern eingerichtet werden.
VI.
Auflösung und Widerruf der Privatstiftung
Auflösung der Privatstiftung:
1. Auflösungsgründe:
Gemäß § 35 des Privatstiftungsgesetzes wird die
Privatstiftung aufgelöst, sobald
die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen
ist;
über das Vermögen der Privatstiftung der Konkurs eröffnet
worden ist oder die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der
Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens
beschlussmäßig abgelehnt worden ist;
der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss
gefasst hat oder
das Gericht die Auflösung beschlossen hat.
2.
Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes:
Die Fälle, in denen der Stiftungsvorstand einen einstimmigen
Auflösungsbeschluss zu fassen hat, sind im Privatstiftungsgesetz normiert:
Hier ist an erster Stelle das Zugehen eines zulässigen
Widerrufs des Stifters genannt (siehe Kapitel "Widerruf").
Das Gesetz sieht weiters vor, dass die Privatstiftung
jedenfalls dann aufzulösen ist, wenn der Stiftungszweck erreicht oder nicht
mehr erreichbar ist. Damit kommt dem Stiftungsvorstand die zusätzliche Aufgabe
und Verantwortung zu, in jedem Stadium die Erreichbarkeit des Stiftungszweckes
zu übeerprüfen.
Wurde eine Privatstiftung mit dem Zweck der Versorgung des
Stifters und seiner Familie errichtet, so hat der Vorstand nach einer
Bestanddauer von 100 Jahren die Privatstiftung aufzulösen. Den Letztbegünstigten
kommt in diesem Fall das Recht zu, die Fortsetzung der Privatstiftung zu
beschließen, sodass sie auf weitere 100 Jahre besteht.
Abgesehen vom Widerrufsvorbehalt kann der Stifter in der
Stiftungserklärung Gründe und Ereignisse festlegen, die den Stiftungsvorstand
zur Auflösung zu veranlassen haben.
3. Eintragung –
Wirksamkeit – Vermögensaufteilung:
Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist ein allfällig
verbleibendes Vermögen an die Letztbegünstigten der Privatstiftung – nach
Maßgabe der Festlegungen in der Stiftungserklärung – zu übertragen.
Ist kein Letztbegünstigter vorhanden oder will der
Letztbegünstigte das verbleibende Vermögen nicht übernehmen und ergibt sich aus
der Stiftungserklärung keine Regelung für diesen Fall, fällt das verbleibende
Vermögen der Republik Österreich zu.
Widerruf der Privatstiftung:
1. Vorbehalt des
Widerrufs:
Wenn der Stifter einen entsprechenden Vorbehalt in die
Stiftungserklärung und zwar zwingend in die Stiftungsurkunde (§ 10 Abs 2 PSG)
aufnimmt (§ 9 Abs 2 Z 8 iVm § 34 PSG), kann er jederzeit durch Widerruf die
Auflösung der Privatstiftung und damit die Rückübertragung des
Stiftungsvermögens auf sich selbst bewirken.
2. Ausgestaltung des
Widerrufrechts:
Der Widerrufsvorbehalt kann generell, das heißt ohne Nennung
oder Konkretisierung von Gründen ausgestaltet sein. Genauso dürfte aber eine
selbst auferlegte Einschränkung auf das Vorliegen bestimmter Widerrufsgründe
zulässig sein.
Stets betrifft der Widerruf jedoch das gesamte Vermögen der
Stiftung; es kann nur die Stiftung als solche widerrufen werden, ein
Teilwiderruf ist nicht vorgesehen.
Ihr
Steuerberatungsteam
GEYER &
GEYER
©
2003 Geyer&Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH