ABC der Sonderausgaben
ABC der Sonderausgaben

Sonderausgaben sind teilweise in unbeschränkter Höhe, teilweise in begrenztem Umfang absetzbar. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.920,- jährlich abzugsfähig. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.

Der Höchstbetrag von € 2.920,- erhöht sich

  • um € 2.920,- wenn der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
  • um € 1.460,- bei mindestens drei Kindern

Zu den Topf-Sonderausgaben zählen:

  • Ausgaben für junge Aktien
  • Beiträge zu Pensionskassen
  • Kosten für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung
  • Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen

Zu den unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben zählen:

  • Bestimmte Renten und dauernde Lasten (z.B. Kaufpreis- und Versorgungsrenten)
  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (Nachkauf von Versicherungszeiten)
  • Kirchenbeiträge (höchstens € 100,-)
  • Spenden an bestimmte Lehr- und Forschungsinstitutionen
  • Steuerberatungskosten
  • Verlustvorträge (ab 2001 Einschränkungen)

 

 

Ihr Steuerberatungsteam

GEYER & GEYER

 

        

                           


© 2003 Geyer&Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH

 


zurück