Sonderausgaben sind teilweise in unbeschränkter Höhe, teilweise in begrenztem
Umfang absetzbar. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben werden auch
als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag
von € 2.920,- jährlich abzugsfähig. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages
werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.
Der Höchstbetrag von € 2.920,-
erhöht sich